Lange war klar, wie Marken in Suchmaschinen sichtbar werden: durch sogenanntes Keyword Advertising. Doch immer mehr Nutzer fragen heute direkt KI-Chatbots nach Produkten, Dienstleistungen oder Experten – und erhalten scheinbar neutrale Antworten statt Linklisten. Was bedeutet dieser Wandel für die Spielregeln digitaler Sichtbarkeit?
Künstliche Intelligenz macht es heute leicht, täuschend echte Bilder und Videos von realen Personen zu erzeugen – auch von Prominenten. Was technisch beeindruckend ist, wirft rechtlich jedoch altbekannte Fragen neu auf: Dürfen Unternehmen KI-generierte Darstellungen von Personen für Marketingzwecke nutzen?
Von IQOS bis zu Vapes mit exotischen Geschmacksrichtungen wie Blaubeere oder Minze: Nikotinprodukte, die früher als Nischenprodukte galten, sind heute allgegenwärtig. Kaum ein Ort, an dem sie nicht zu sehen sind. In Cafés, auf Straßen und vor Bürogebäuden. Gerade im gesundheitlichen Diskurs werden E-Zigaretten und tabakerhitzende Systeme häufig als vermeintlich „mildere“ Alternative zur klassischen Zigarette wahrgenommen. Genau diese verharmlosende Einordnung macht die Art ihrer Vermarktung besonders sensibel. Eine aktuelle Entscheidung aus Deutschland sorgt hier für Aufmerksamkeit.
Werbung arbeitet traditionell mit Emotionen. Begriffe wie „Genuss“, „beeindruckend“ oder „unglaublich“ sind im Marketing alltäglich. Insbesondere bei Produkten mit potenziellen Gesundheitsrisiken kann dies problematisch sein. Wo stößt das Marketing an rechtliche Grenzen? Dies zeigt sich in der folgenden Entscheidung des OLG Bamberg auf Grundlage des UWG und UKlaG.
Der Streitfall
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied gegen Werbeaussagen des Discounters Netto, der E-Zigaretten in seinem Online-Shop anpries. Geklagt hatte der Verein Pro Rauchfrei, der sich gegen aus seiner Sicht verharmlosende und zu positiv formulierte Werbung wandte.
Im Zentrum standen Betonungen wie „köstliche und unglaubliche Geschmacksrichtungen“ oder der ,,nachhaltige Genuss“. Besonders kritisch wurde die Formulierung bewertet, dass die E-Zigaretten „für alle Zielgruppen geeignet“ seien. Der Begriff klingt zwar neutral, vermittelt aber unterschwellig eine Art Unbedenklichkeit. Mitunter kann er sogar als Empfehlung verstanden werden. Kern des Problems ist, dass solche tabakerhitzenden Systeme keineswegs risikofrei sind und somit eine verharmlosende Werbung dieser Produkte an rechtliche Grenzen stößt.
Die Werbung ist nicht das Problem
Beim Urteil des OLG Bamberg ging es nicht um ein generelles Verbot von Vape-Werbung, sondern um die Art und Weise der Darstellung. Beim Bewerben von Nikotinprodukten, die nicht nur Suchtpotenzial haben, sondern auch gesundheitliche Risiken bergen, gelten besonders strenge Maßstäbe. Werbung darf nicht mehr versprechen als reine Information. Beanstandet wurde vor allem die Betonung der „Geeignetheit“ aufgrund der risikoblinden Darstellung. Der Zusatz „nur“ bei Preisangaben blieb hingegen zulässig, da dieser auf der gesamten Seite einheitlich verwendet wurde und keinen besonderen Werbeeffekt erzeugte.
Diese unterschiedliche Bewertung des Gerichts verdeutlicht, wie sensibel mit der Wortwahl in der Werbung umgegangen werden muss. Es geht nicht nur um die Worte an sich, sondern um die Wirkung, die sie auf den Verbraucher entfaltet.
Ob Bildgeneratoren, Trainingsdaten für Machine Learning oder offene KI-Datasets: Die Erstellung großer Bild-Text-Sammlungen ist zur zentralen Grundlage moderner KI-Systeme geworden. Doch wo verläuft dabei die urheberrechtliche Grenze? Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass selbst professionelle Fotografien unter bestimmten Voraussetzungen für die Erstellung von KI-Datensätzen genutzt werden dürfen – ohne Zustimmung des Urhebers. Die Entscheidung zeigt, welche Rolle Text- und Data-Mining-Schranken spielen und warum Nutzungsvorbehalte technisch korrekt ausgestaltet sein müssen.
Memes, Screenshots und virale Social-Media-Momente gehören längst zum digitalen Marketingalltag. Was gestern noch als witziger Trend gefeiert wurde, kann heute rechtlich heikel sein. Ob Kisscam-Skandal beim Coldplay-Konzert oder die virale Verlobung von Taylor Swift – zahlreiche Unternehmen greifen aktuelle Ereignisse auf, um Reichweite zu generieren. Doch wo endet kreatives Trend-Marketing und wo beginnt ein rechtliches Risiko? Ein Blick auf Urheber- und Persönlichkeitsrechte zeigt: „Bedenkenlos“ ist diese Praxis in der Regel nicht.
Aktuelle Social-Media-Trends verbreiten sich oft in rasanter Geschwindigkeit. Ein einzelnes Foto, ein kurzer Videoclip oder ein Screenshot genügt, um millionenfach geteilt, kommentiert und weiterverarbeitet zu werden. Für Unternehmen liegt der Reiz auf der Hand: Wer schnell reagiert, kann Sichtbarkeit und Sympathiepunkte gewinnen. Rechtlich bewegen sich viele dieser Aktionen jedoch auf dünnem Eis.
Zuletzt sorgte der sogenannte Coldplay-Kisscam-Vorfall für Aufmerksamkeit, bei dem ein mutmaßlicher Seitensprung auf einem Konzert öffentlich sichtbar wurde. Zahlreiche Marken griffen Screenshots auf und nutzten sie für eigene Social-Media-Beiträge. Ähnlich verhielt es sich bei der Verlobung von Taylor Swift, deren Bilder innerhalb kürzester Zeit als Memes in der Markenkommunikation auftauchten.
Aus juristischer Sicht gilt: Die unautorisierte Nutzung solcher Inhalte ist in der Regel rechtswidrig. Unternehmen nehmen das rechtliche Risiko dabei häufig bewusst – oder zumindest billigend – in Kauf.
Wer hat Rechte an einem viralen Bild oder Meme?
An einem einzigen Foto bestehen regelmäßig mehrere, voneinander unabhängige Rechte.
1. Urheberrecht am Ausgangsbild
Zunächst steht dem Fotografen als Urheber das ausschließliche Recht zu, über die Nutzung des Fotos zu entscheiden. Dieses Recht kann ganz oder teilweise an Dritte übertragen worden sein, etwa an Bildagenturen oder Medienunternehmen.
Grundsätzlich gilt:
Vervielfältigung, Bearbeitung (z. B. durch Meme-Text), Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe sind ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig.
Ausnahme: Memes als Karikatur, Parodie oder Pastiche?
§ 51a UrhG erlaubt die Nutzung veröffentlichter Werke zum Zweck der Karikatur, Parodie oder des Pastiches. Darunter können grundsätzlich auch Memes fallen. Allerdings ist bislang nicht abschließend geklärt, ob sich Unternehmen hierauf berufen können.
Problematisch ist vor allem der Zweck der Nutzung:
Während bei Privatpersonen häufig der humoristische oder satirische Charakter im Vordergrund steht, dient die Nutzung durch Unternehmen regelmäßig der Werbung. Die Rechtsprechung verlangt jedoch eine erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk. Bei rein aufmerksamkeitsgetriebenem Marketing ist dies oft zweifelhaft.
2. Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen
Unabhängig vom Urheberrecht haben auch die abgebildeten Personen eigene Rechte. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte
Prominente Personen gelten als sogenannte Personen der Zeitgeschichte. Deren Bilder dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung genutzt werden, etwa zur journalistischen Berichterstattung.
Diese Ausnahme greift jedoch regelmäßig nicht bei werblicher Nutzung. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass sich auf das Zeitgeschehen nicht berufen kann, wer das Bildnis ausschließlich zur Förderung eigener Geschäftsinteressen einsetzt. Auch prominente Personen müssen es nicht hinnehmen, für Werbung vereinnahmt zu werden.
Konkrete Risiken für Unternehmen
Die rechtlichen Folgen einer unzulässigen Nutzung können erheblich sein:
- Abmahnungen durch Fotografen, Bildagenturen oder abgebildete Personen
- Unterlassungsansprüche
- Schadensersatz- und Lizenzforderungen
- Reputationsschäden durch öffentliche Auseinandersetzungen
Fazit: Trend-Marketing braucht rechtliche Leitplanken
Social-Media-Trends bieten Chancen, sind aber kein rechtsfreier Raum. Die schnelle Übernahme viraler Inhalte mag kommunikativ attraktiv sein, ist aus rechtlicher Sicht jedoch meist riskant. Insbesondere bei werblicher Nutzung von Fotos, Videos oder Memes gilt: Ohne vorheriger Klärung der Rechtslage besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.
Unternehmen sollten daher vor der Nutzung viraler Inhalte stets prüfen,
- wer Urheber ist,
- welche Nutzungsrechte bestehen und
- ob Persönlichkeitsrechte betroffen sind.
Denn eines ist klar: Viral heißt nicht automatisch erlaubt.
Foto von Mediamodifier auf Unsplash
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Digitale Gewalt ist längst kein Einzelfall mehr, denn sie betrifft täglich Tausende Jugendliche und Erwachsene. Die EU plant eine App gegen Cybermobbing: Sie soll Betroffenen helfen, schädliche Inhalte zu melden und direkt Unterstützung zu erhalten-ein digitales Schutzschild für Jugendliche und Erwachsene in Europa.
In der digitalen Welt sind sowohl soziale Netzwerke als auch Online-Plattformen feste Bestandteile unseres Alltags und somit gar nicht mehr wegzudenken. Doch mit dieser Vernetzung steigt auch die Gefahr: Cybermobbing. Beleidigungen, Bedrohungen, gezielte Ausgrenzung oder das Verbreiten von Gerüchten kennen keine Grenzen. So zeigt eine WHO- Studie, dass die Rate der Opfer digitaler Gewalt infolge der Digitalisierung seit dem Jahr 2018 bei Jungen von 12 % auf 15 % und bei Mädchen von 13 % auf 16 % gestiegen ist.
Mit der Verbreitung von KI-gestützten Tools verändern sich auch die Formen des Cybermobbings. Besonders erschreckend ist der Einfluss von manipulierten Medieninhalten wie Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, sogenannte Deepfakes, die sich kaum von der Realität unterscheiden lassen. Dass gerade solche Technologien die Risiken verschärfen, wird durch die aktuelle Studie von McAfee zur Online-Sicherheit von Kindern betont. 19 % der Kinder, die bereits Online-Bedrohungen erlebt haben, waren mit Deepfakes konfrontiert. Unter Mädchen im Alter von 13 bis 15 Jahren war dieser Anteil sogar doppelt so hoch (38 %). Es zeigt sich, dass die Zahl der Betroffenen stetig wächst und die rasant fortschreitende Entwicklung künstlicher Intelligenz dem Cybermobbing eine neue Dimension verleiht, die die Lage weiter verschärft.
Frankreich als Vorbild
Frankreich hat mit seiner App 3018 einen bemerkenswerten Schritt unternommen, um Betroffenen eine direkte, niederschwellige Anlaufstelle zu bieten. Der Telefonkontakt ermöglicht unmittelbare Hilfe durch Experten , während die Funktion zum Speichern das Sicherstellen von Beweisen und schädlichen Inhalten erlaubt. Diese bereits in Frankreich etablierte Initiative hat nun Modellcharakter: Eine EU-weite App gegen Cybermobbing soll eingeführt werden, die an das erfolgreiche Konzept von 3018 angelehnt ist. Jedoch dann mit größerer Reichweite, mehrsprachigen Funktionen und länderübergreifender Unterstützung. Ein Programm, dass nicht nur die Verteidigungsfähigkeit gegenüber digitalen Angriffen stärkt, sondern ein deutliches Statement setzt.
Zentrale Grundlage bleibt weiterhin der Digital Services Act (DSA)
Dass eine solche Anti-Cybermobbing-App allein nicht ausreicht, sondern nur zur Durchsetzung der den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern zustehenden Rechte beiträgt, liegt auf der Hand. Kern bleibt weiterhin der Digital Services Act (DSA). Seit 2024 nutzt die EU-Komission Richtlinien wie den § 28 Abs. 1 DDG, die Online-Plattformen wie Instagram und TikTok dazu verpflichtet, konsequent gegen schädliche Inhalte und Gefährdungen für Jugendliche vorzugehen. Dessen Signifikanz zeigt sich insbesondere in laufenden Verfahren gegen TikTok und dem Meta-Konzern aufgrund unzureichenden Kinder-und Jugendschutz. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann künftig bei Verstößen gegen das EU-Recht mit hohen Geldstrafen zu rechnen ist und wie diese geahndet werden.
Der Bundesgerichtshof hat den Telekommunikationsanbietern erneut enge Grenzen gesetzt: Eine Mindestvertragslaufzeit darf nicht erst mit der Freischaltung eines Anschlusses beginnen. In einem aktuellen Urteil erklärt der BGH eine entsprechende AGB-Klausel eines Glasfaseranbieters für unwirksam. Besonders brisant ist die Entscheidung für die Praxis der Vorvermarktung im Glasfaserausbau, bei der zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Leistungserbringung oft Monate liegen.
Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in juristische Arbeitsprozesse – von der Vertragsanalyse bis zur Recherche. Nun rückt auch die Rechtsprechung selbst in den Fokus: Nach Einschätzung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Jörg Müller, könnte KI künftig dazu beitragen, regionale Unterschiede in der gerichtlichen Entscheidungspraxis sichtbar zu machen. Voraussetzung hierfür sei allerdings eine deutlich bessere Datenbasis.
Ab Juni 2026 kommen neue Pflichten auf Online-Händler zu!
Verbraucher sollen online geschlossene Verträge künftig ebenso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben. Dies folgt aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die eine verpflichtende digitale Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) auf Websites und in Online-Shops vorsieht. Demnach müssen zahlreiche Unternehmen ihren Kunden eine klar erkennbare, elektronische Möglichkeit zum Widerruf bereitstellen. Die neue Regelung betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Anbieter digitaler Inhalte, Dienstleister und Plattformbetreiber.
„Atemlos durch die Nacht“ tanzte die GEMA wohl diese Woche, nachdem das LG München zu ihren Gunsten entschieden hat: die Erinnerung an vollständige Liedtexte ist zwar eine bühnenreife Leistung. Jedoch nicht, wenn diese urheberrechtlich geschützten Werke vollumfänglich von KIs wiedergegeben werden. Das sorgte für ordentlich Herzklopfen im Urheberrecht!
Das Thema Phishing beschäftigt zunehmend nicht nur Verbraucher, sondern auch Plattformbetreiber. Aktuell hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt: Google muss in konkreten Fällen nicht nur bereits bekannte Phishing-Anzeigen löschen, sondern auch Maßnahmen ergreifen, um vergleichbare Anzeigen künftig zu verhindern.
Die Entscheidung reiht sich in eine länger andauernde Diskussion um die Störerhaftung von Plattformbetreibern im digitalen Raum ein – und zeigt, dass diese auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) weiter Bestand hat.
Mit dem geplanten Widerrufs-Button soll das Widerrufsrecht bei Onlinegeschäften künftig einfacher und verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu einen Gesetzesentwurf vorgelegt und wartet nun auf die Zustimmung des Bundestages. Die Einführung steht im Kontext der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
Emotionale Werbeanzeigen, hohe Rabatte und scheinbar sympathische Familienunternehmen: Immer häufiger stoßen Verbraucher auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder YouTube auf sogenannte „Räumungsverkäufe“, die sich später als Fake-Shops herausstellen. Hinter der rührenden Geschichte steht jedoch kein reales Unternehmen – sondern ein betrügerisches Geschäftsmodell. Die rasante Entwicklung von künstlicher Intelligenz erlaubt es den Betrügern derartige Shops innerhalb kürzester Zeit und mit beeindruckender Detailgenauigkeit zu erstellen. Dieser Umstand erschwert es einerseits den Verbrauchern derartige Shops zu erkennen und andererseits den Strafverfolgungsbehörden den Fluten an Fake-Shops nachzukommen.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Urhebern einfacher Smartphone-Aufnahmen. Auch wenn Handyfotos oder Handyvideos keinen künstlerischen Anspruch erfüllen, dürfen sie nicht einfach von Dritten kommerziell verwertet werden – selbst dann nicht, wenn sie zuvor in sozialen Netzwerken kursierten. Das Urteil stellt klar: Urheberrecht gilt auch für Alltagsaufnahmen.
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu pflanzlichen Inhaltsstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln – sog. Botanicals – grundsätzlich unzulässig sind, solange keine Prüfung und Zulassung der betreffenden Angaben durch die Europäische Kommission erfolgt ist. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Hersteller und Vertreiber entsprechender Produkte innerhalb der Europäischen Union.
In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht München I klargestellt, dass einem Unternehmen ein Auskunftsanspruch nicht nur gegenüber der Bewertungsplattform Kununu, sondern auch gegenüber Google zustehen kann. Hintergrund war das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Identifizierung der Verfasser zweier negativer Bewertungen. Da Kununu im Rahmen der ersten Auskunft keine hinreichenden Informationen bereitstellte, klagte das Unternehmen auf Verpflichtung zur Offenlegung weiterer Daten gegen Google. Die Entscheidung unterstreicht die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 21 TDDDG im Kontext anonymer Onlinebewertungen.
Mit Inkrafttreten am 28. Juni 2025 setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 in nationales Recht um. Ziel ist es, allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen, älteren Personen sowie Personen mit eingeschränkter digitaler Kompetenz – eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Auch für Betreiber von Websites und Online-Shops, die sich an Verbraucher richten, ergeben sich Anpassungen.
Das Vorhalten eines toten E-Mail-Briefkastens im Impressum ist wettbewerbswidrig – so entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil. Diese Praxis stellt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG dar, da sie den Eindruck erwecke, dass der Anbieter über diesen Kommunikationsweg erreichbar sei, obwohl dies nicht der Fall sei.
Die einen lieben Sie, die anderen hassen Sie. Ob im Sommer am See oder teilweise im Büro, Birkenstocks zählen zu den wohl beliebtesten und berühmtesten Sandalen der Deutschen. Kein Wunder, denn die Wurzeln des Unternehmens lassen sich bis ins Jahr 1774 zurückverfolgen. Damals steckte die Idee von „Birkenstocks“ noch in den Kinderschuhen, heute sind sie eine etablierte Weltmarke. Doch mit dem Ruhm kommt auch der Neid, denn auch andere möchten das beliebte Design für ihre Produkte nutzen. Dem ist die Firma Birkenstock mit einer urheberrechtlichen Unterlassungsklage entgegengetreten. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH also festzustellen, ob „Birkenstocks“ wirklich unter den Kunstbegriff des Urheberrechts gefasst werden können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, wie sie etwa in Reiseführern oder ähnlichen Publikationen verwendet werden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Verlage, Fotografen und Kreative, die Luftaufnahmen für kommerzielle Zwecke nutzen.
Der EuGH hat in zwei aktuellen Urteilen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO weiter konkretisiert und den nationalen Gerichten eine Hilfestellung zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes gegeben. Dennoch wissen viele deutsche Gerichte nicht wie sie das europäische Recht und die Urteile des EuGH auszulegen haben. Dadurch wird die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen erschwert.
In einem aktuellen Urteil entschied das LG Hamburg, dass die Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen urheberrechtlich zulässig ist. Hintergrund war die Vervielfältigung eines Bildes, welches in einen solchen Trainingsdatensatz für KI-Systeme eingespeist wurde. Das Problem: Das Bild wurde auf einer Webseite hochgeladen, in deren Nutzungsbedingungen eine Nutzung des hochgeladenen Materials durch automatisierte Programme untersagt wurde (wir hatten berichtet).
Die Debatte um den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum gewinnt im Kontext des geplanten Sicherheitspakets zunehmend an Brisanz. Während die Befürworter argumentieren, dass solche Technologien die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr effizienter machen könnten, mahnen Datenschützer zur Vorsicht.
Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt jedem das Recht, Auskunft über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu verlangen. Doch kann dieses Recht auch missbräuchlich genutzt werden? Genau mit dieser Thematik befasst sich derzeit der EuGH. Es geht um die Frage, wann ein Antrag nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ und damit rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden kann.
Die kürzliche Entscheidung von Elon Musk, dem Chatbot „Groq“ Zugang zu Nutzerbeiträgen auf der Plattform X (ehemals Twitter) zu gewähren, wirft erhebliche rechtliche Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Nutzungsrechte. Dies zeigt einmal mehr die zunehmende Vernetzung zwischen sozialen Medien und Künstlicher Intelligenz, wobei Nutzerinhalte potenziell für maschinelles Lernen genutzt werden. Neben zahlreicher Beschwerden verschiedener Länder, erhob nun die irische Datenschutzkommission (DPC) Klage gegen X.
Das OLG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass Google Ireland für die Inhalte von Suchergebnissen in Europa haftbar gemacht werden kann. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Verschiebung in der rechtlichen Verantwortung von Suchmaschinen dar und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Suchergebnisse in der Europäischen Union reguliert werden.
In der digitalen Ära stehen juristische Rahmenbedingungen vor neuen Herausforderungen, insbesondere wenn es um künstliche Intelligenz und urheberrechtliche Fragen geht. Ein aktueller Fall vor dem LG Hamburg beleuchtet erstmals die komplexen Zusammenhänge zwischen KI, Text- und Datamining sowie dem Urheberrecht und setzt bedeutende Akzente für die zukünftige rechtliche Behandlung dieser Themen.
Sternebewertungen sind im Online-Handel ein entscheidendes Element, das Kaufentscheidungen erheblich beeinflusst. Sie bieten Kunden Orientierung und Vertrauen. Allerdings müssen Online-Händler und Plattformbetreiber einige rechtliche Aspekte beachten, um Missbrauch und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH zu entscheiden, ob die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung, ohne entsprechende Aufschlüsselung, den Anforderungen an die Transparenz im Geschäftsverkehr entspricht.
Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen weiter konkretisiert. In den verbundenen Fällen ging es um die Frage, ob Betroffene bei einem Diebstahl ihrer Daten durch Hacker ohne konkreten Nachweis eines Identitätsmissbrauchs Anspruch auf Entschädigung haben.
Podcasts haben in den letzten Jahren immer mehr an Popularität gewonnen. Sie vermitteln Inhalte jenseits von Text und Video und bieten eine nahezu unbegrenzte Vielfalt an Themen. Durch die Möglichkeit die Inhalte immer und überall zu konsumieren, sind sie ideal für unterwegs.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Podcast auch werbliche Inhalte enthält. Müssen diese Inhalte besonders gekennzeichnet werden? Und welche Besonderheiten muss man dabei beachten?
Dank der rasanten Fortschritte in der KI-Technologie ist es mittlerweile möglich, Stimmen täuschend echt zu imitieren. Diese Entwicklungen erlauben es, individuelle Sprachmuster, Stimmlagen und Ausdrucksweisen nahezu perfekt nachzubilden. Dadurch entstehen erhebliche Missbrauchsgefahren, insbesondere durch die Erstellung gefälschter Videos und Audiodateien.
Das Digitale Dienste Gesetz setzt den Digital Services Act der EU um und ist seit Dienstag in Kraft. Darin werden ergänzend zum DSA besondere Pflichten der Unternehmen und behördliche Zuständigkeiten und Befugnisse geregelt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem neuen Urteil die Rechte von Betroffenen im Rahmen von Datenschutzverstößen gestärkt. Dabei hat der EuGH klargestellt, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Das Urteil unterstreicht damit die verbraucherfreundliche Linie des EuGH im Hinblick auf den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) revolutioniert zahlreiche Branchen und birgt gleichzeitig rechtliche Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht. Früher waren normale Nutzer häufig Zielscheibe von Abmahnungen und Klagen wegen banaler Urheberrechtsverletzungen. Heute scheinen sich finanzkräftige Unternehmen frei für ihr KI-Training zu bedienen, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dies wirft die Frage auf, ob es überhaupt möglich ist, KI-Modelle ohne Verletzung des Urheberrechts zu entwickeln.
Letzte Woche stimmten die Abgeordneten des EU-Parlaments mehrheitlich für eine neue Regelung: das weltweit erste KI-Gesetz. Demnach sollen künftig KI-gesteuerte Systeme in verschiedene Risikogruppen eingeteilt und entsprechend reguliert werden. Können wir uns nun beim Umgang mit KI entspannt zurück lehnen?
Der EuGH beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahren immer wieder mit der Frage unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen zulässig sein soll. Letztes Jahr erteilte er in zwei wegweisenden Urteilen zunächst der Erheblichkeitsschwelle eine Absage und ließ später bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausreichen. In seinem aktuellen Urteil bestätigt der Gerichtshof seine vorangegangenen Entscheidungen und engt die Anforderungen ein, indem er einen Anspruch aufgrund eines rein hypothetisches Risikos ablehnt.
Im Frühling diesen Jahres läuft neben der Frist für die nationale Umsetzung des DSA auch die einer weiteren bedeutenden EU-Verordnung aus. Bis zum 06.03.2024 müssen Gatekeeper ihre Pflichten aus dem Digital Market Act (DMA) umgesetzt haben. Dieses Wettbewerbsgesetz stellt sicher, dass einzelne Unternehmen nicht durch die „Torwächter“ behindert werden. Google informierte seine Nutzer bereits über zukünftige Änderungen.
In knapp einem Monat, am 17. Februar, tritt der Digital Services Act allumfänglich in Kraft. Bisher waren nur sehr große Plattformen und Suchmaschinen von der EU-Verordnung betroffen. Jedoch hagelt es seit dem Inkrafttreten im November 2022 Kritik. So soll bisher nicht nur die Beachtung der Rechtspflichten durch die großen Unternehmen sehr spärlich sein, sondern auch die Einhaltung der Umsetzungsfrist bis Februar 2024 in einigen EU-Mitgliedstaaten wohl nicht möglich sein.
In einer Welt, in der künstliche Intelligenz immer mehr in den Alltag integriert wird, stellen visuell generative KI-Modelle wie Midjourney und Dall-E 3 nicht nur technologische Durchbrüche dar, sondern werfen auch ernsthafte rechtliche Bedenken auf. Besonders in Bezug auf die nahezu unveränderte Reproduktion von Szenen aus Filmen und Serien könnten solche Technologien Nutzern erhebliche juristische Probleme bescheren.
In einem aktuellen Urteil stärkte der EuGH die Rechte des Verbrauchers für den Fall eines Hackerangriffs. Künftig soll bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs für die Geltendmachung von immateriellem Schadensersatz bei einer Verletzung der Rechte aus der DSGVO ausreichen. Außerdem werden Unternehmen die gehackt wurden, in der Regel nicht mehr vorbringen können, schuldlos an einem Hack ihrer Systeme zu sein.
Das Internet hat das Einkaufsverhalten revolutioniert, indem es uns ermöglicht Produkte und Dienstleistungen anhand von Bewertungen anderer Verbraucher zu bewerten. Sternebewertungen sind zu einem entscheidenden Element geworden, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. Doch wie transparent müssen Unternehmen bei der Verwendung solcher Bewertungen sein?
Eine kürzlich durchgeführte Untersuchung zweier Verbraucherkanzleien hat aufgedeckt, dass beinahe alle deutschen Mobilfunkanbieter über Jahre hinweg Kundendaten ohne Zustimmung der Kunden an die Schufa weitergeleitet haben. Dies hat nun eine mögliche Klagewelle gegen die Telefongesellschaften ausgelöst. Bereits im Jahr 2021 wurde bekannt, dass unrechtmäßig Handydaten von Millionen von Verbrauchern gespeichert wurden.
Und weiter geht es in der Welt der neuen Technologien: Nachdem sich unser letzter Beitrag mit Gesichtserkennungstechnologien befasst hat, folgen nun News zu Deepfakes. Bei Deepfakes geht es um die Erstellung von Klonen mittels künstlicher Intelligenz. Doch wer nun bei Klonen gleich an das Schaf Dolly denkt, täuscht sich. Vielmehr geht es um die Fälschung und Erstellung von Identitäten in Videos, Tonaufnahmen oder Texten. Derzeit kursiert in den deutschen Medien ein Video des Nachrichtensprechers Christian Sievers, indem der Sprecher in den Heute-Nachrichten für ein unseriöses Finanzprodukt zu werben scheint. Dabei hat er jedoch nie ein solches Video aufgenommen.
Die digitale Welt entwickelt sich ständig weiter und bringt neue Technologien und Dienste hervor, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Ein Beispiel ist Clearview AI, ein umstrittenes Unternehmen, das Gesichtserkennungstechnologien einsetzt. Damit steht es im Mittelpunkt einer Debatte über den angemessenen Einsatz solcher Technologien und den Schutz der Privatsphäre.
Ab dem 01.07.2023 begleiten wir Sie unter eine neuen Kanzleibezeichnung und in neuen Räumen. Die Zusammenarbeit mit Ihnen setzen wir wie gewohnt fort.
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Der Trend hin zu nachhaltigen Produkten und umweltbewusstem Konsum hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Leider nutzen manche Unternehmen diese Entwicklung aus, um sich ein grünes Image zu geben, ohne tatsächlich nachhaltig zu handeln. Dieses Phänomen, bekannt als Greenwashing, kann Verbraucher täuschen und den Ruf von Unternehmen schädigen. Dem will nun die EU-Kommission mit einer neuen Richtlinie entgegentreten.