Ob Bildgeneratoren, Trainingsdaten für Machine Learning oder offene KI-Datasets: Die Erstellung großer Bild-Text-Sammlungen ist zur zentralen Grundlage moderner KI-Systeme geworden. Doch wo verläuft dabei die urheberrechtliche Grenze? Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass selbst professionelle Fotografien unter bestimmten Voraussetzungen für die Erstellung von KI-Datensätzen genutzt werden dürfen – ohne Zustimmung des Urhebers. Die Entscheidung zeigt, welche Rolle Text- und Data-Mining-Schranken spielen und warum Nutzungsvorbehalte technisch korrekt ausgestaltet sein müssen. 

Sachverhalt

Der klagende Fotograf ist Urheber einer Fotografie, die über eine Bildagentur im Internet öffentlich abrufbar war. Der beklagte Verein stellte kostenfrei ein sogenanntes Dataset für Bild-Text-Paare zur Verfügung, das unter anderem Hyperlinks zu Bildern sowie beschreibende Metadaten enthält. Solche Datensätze dienen als Grundlage für das Training generativer KI-Modelle. Im Zuge der Erstellung dieses Datensatzes hatte der Beklagte die streitgegenständliche Fotografie von der Website der Bildagentur heruntergeladen, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der Fotograf sah darin eine unzulässige Vervielfältigung seines Werks und begehrte Unterlassung. Bereits das LG Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Hamburg bestätigte in seinem Urteil (Urt. v. 10.12.2025, Az.: 5 U 104/24) die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz zu.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining) berufen könne. Die Nutzung der Fotografie habe der automatisierten Analyse gedient, um Informationen über Bild-Text-Zusammenhänge zu gewinnen, und falle damit unter den gesetzlichen Begriff des Text- und Data-Mining.

Ein Nutzungsvorbehalt, der eine solche Verwendung hätte ausschließen können, sei im konkreten Fall nicht wirksam erklärt worden. Zwar könne der von der Bildagentur erklärte Nutzungsvorbehalt grundsätzlich auch dem Fotograf als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Website der Agentur vorhandene Vorbehalt habe jedoch nicht der gesetzlichen Anforderung der Maschinenlesbarkeit gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG entsprochen. Damit konnte er der Nutzung nicht entgegengehalten werden.

Darüber hinaus stellte der Senat klar, dass die Nutzung der Fotografie auch unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) zulässig gewesen sei. Bereits die Erstellung des Datensatzes sei als methodisches, auf Erkenntnisgewinn gerichtetes Vorgehen anzusehen und der angewandten Forschung zuzuordnen. Dass der Datensatz auch von kommerziellen Anbietern genutzt werden könne, stehe dem nicht entgegen, da kein bestimmender Einfluss privater Unternehmen auf die Tätigkeit des Vereins feststellbar sei.

 

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