EuGH konkretisiert das Sampling-Recht: Das „Metall‑auf‑Metall“-Urteil und die neue Pastiche‑Schranke
Anmerkung zum EuGH‑Urteil vom 14. April 2026, Rs. C‑590/23 – Pelham u.a. ./. Hütter u.a.
I. Einführung: Zwei Sekunden Musik und über 20 Jahre Rechtsstreit
Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im seit über zwei Jahrzehnten andauernden Verfahren Kraftwerk ./. Pelham erneut Maßstäbe für das europäische Urheberrecht gesetzt. Im Zentrum steht – wie schon seit 1999 – ein etwa zwei Sekunden langes Sample aus dem Kraftwerk‑Song „Metall auf Metall“ (1977), das der Produzent Moses Pelham im Titel „Nur mir“ (Sabrina Setlur, 1997) verwendet hat. Die Entscheidung ist insbesondere deshalb von herausragender Bedeutung, weil der EuGH erstmals inhaltlich konkretisiert, was unter der seit 2021 geltenden urheberrechtlichen Pastiche‑Schranke zu verstehen ist.
Die Kernbotschaft lautet: Sampling kann zulässig sein – aber nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen. Wie eng diese Voraussetzungen tatsächlich sind, zeigt erst ein genauer Blick in die Entscheidungsgründe.
II. Rechtlicher Hintergrund: Vom Tonträgerherstellerrecht zur Kunstfreiheit
1. Schutzgegenstand: Tonträgerherstellerrecht
Anders als häufig angenommen ging es im Fall Metall auf Metall nicht primär um Urheberrechte an der Komposition, sondern um das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller (Art. 2 lit. c InfoSoc‑RL; § 85 UrhG). Dieses schützt die konkrete Aufnahme – ohne jede Schöpfungshöhe. Nach ständiger Rechtsprechung können daher auch kleinste Klangfragmente geschützt sein.
2. Frühere EuGH‑Rechtsprechung (2019)
Bereits 2019 hatte der EuGH entschieden, dass ein Sample zustimmungsfrei genutzt werden darf, wenn es für das Ohr nicht wiedererkennbar ist. Jeder erkennbare Klang sei hingegen grundsätzlich zustimmungspflichtig. Diese formelhaft strenge Linie ließ jedoch wenig Raum für kulturell etablierte Praktiken wie Hip‑Hop‑Sampling oder elektronische Musik.
III. Die neue Rechtslage seit 2021: Einführung der Pastiche‑Schranke
Mit der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. k der InfoSoc‑Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber zum 7. Juni 2021 § 51a UrhG eingeführt. Neben Karikatur und Parodie erlaubt die Norm nun auch Nutzungen zum Zweck des Pastiches. Der Gesetzgeber beließ es jedoch bei einer bewussten Unbestimmtheit des Begriffs – mit der Folge erheblicher Rechtsunsicherheit in der Praxis.
Der BGH legte dem EuGH daher erneut mehrere Fragen zur Auslegung des Pastiche‑Begriffs vor (Beschl. v. 14.09.2023 – I ZR 74/22).
IV. Kernaussagen des EuGH‑Urteils vom 14.04.2026 (C‑590/23)
Der EuGH nutzt das Verfahren zu einer grundsätzlichen Leitentscheidung. Zentrale Aussagen sind:
1. Definition des „Pastiches“
Ein Pastiche ist nach Auffassung des EuGH eine Schöpfung, die
an ein bestehendes Werk erinnert,
diesem gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und
mit dem Original einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt.
Dieser Dialog kann verschiedene Formen annehmen, etwa:
stilistische Nachahmung,
Hommage,
humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
Damit grenzt sich der EuGH bewusst von einem rein technischen Wiedererkennbarkeitskriterium ab.
2. Keine subjektive Nutzungsabsicht erforderlich
Besonders praxisrelevant: Der Gerichtshof stellt klar, dass es nicht auf die subjektive Absicht des Sampelnden ankommt. Entscheidend ist allein, ob ein sachkundiges Publikum den kreativen Dialog objektiv erkennen kann.
3. Abwägung zwischen Grundrechten
Die Pastiche‑Schranke dient ausdrücklich dem Ausgleich zwischen Eigentumsschutz (Art. 17 Abs. 2 GRCh) und Kunstfreiheit (Art. 13 GRCh). Sie ist daher unionsrechtsautonom auszulegen und darf nicht durch nationale Restriktionen leer laufen.
V. Was das Urteil nicht sagt
So wichtig das Urteil ist, so deutlich zieht der EuGH auch Grenzen:
- Kein Freibrief für Sampling: Reine Übernahmen ohne erkennbaren Transformationsbezug bleiben unzulässig.
- Keine Bagatellgrenze: Die Länge des Samples ist weiterhin irrelevant.
- Einzelfallprüfung bleibt zwingend: Ob ein Pastiche vorliegt, ist stets konkret zu prüfen – letztlich durch die nationalen Gerichte, hier erneut den BGH.
VI. Praktische Auswirkungen für Musik‑, Medien‑ und Content‑Industrie
1. Für Produzenten und Kreative
Das Urteil schafft mehr Gestaltungsspielraum, aber keine Rechtssicherheit im Sinne klarer Regeln. Sampling ist künftig vor allem dann vertretbar, wenn:
- das Sample erkennbar transformiert wird,
- ein konzeptioneller Bezug zum Original besteht,
- der Einsatz über bloße klangliche Verwertung hinausgeht.
2. Für Rechteinhaber
Tonträgerhersteller behalten weiterhin eine starke Rechtsposition. Die Beweislast verschiebt sich allerdings: Rechteinhaber werden sich künftig verstärkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Sample als künstlerischer Dialog erscheint.
3. Für Plattformen und Verwerter
Auch Plattformbetreiber (Stichwort Upload‑Filter) erhalten durch die Entscheidung Argumentationsmaterial gegen Overblocking, da zulässige Pastiches nicht präventiv gesperrt werden dürfen.
VII. Ausblick: Die Entscheidung des BGH steht noch aus
Der EuGH hat den konkreten Streit nicht entschieden. Nun ist erneut der Bundesgerichtshof am Zug, der die Luxemburger Leitlinien auf den konkreten Sachverhalt anwenden muss. Angesichts der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen spricht einiges dafür, dass Pelhams Nutzung ab 2021 als zulässiger Pastiche qualifiziert werden könnte – zwingend ist dies jedoch nicht.
VIII. Fazit
Das Urteil vom 14. April 2026 ist eines der wichtigsten urheberrechtlichen Grundsatzurteile der letzten Jahr(zehnt)e. Es beendet zwar nicht den Streit um Metall auf Metall, setzt aber erstmals materielle Kriterien für das Sampling unter der Pastiche‑Schranke. Die Entscheidung stärkt die Kunstfreiheit, ohne den Schutz geistigen Eigentums preiszugeben – verlangt jedoch von allen Beteiligten ein deutlich höheres Maß an konzeptioneller Rechtfertigung kreativer Aneignung.