Der Bundesgerichtshof hat den Telekommunikationsanbietern erneut enge Grenzen gesetzt: Eine Mindestvertragslaufzeit darf nicht erst mit der Freischaltung eines Anschlusses beginnen. In einem aktuellen Urteil erklärt der BGH eine entsprechende AGB-Klausel eines Glasfaseranbieters für unwirksam. Besonders brisant ist die Entscheidung für die Praxis der Vorvermarktung im Glasfaserausbau, bei der zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Leistungserbringung oft Monate liegen.
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, wonach die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, unwirksam ist.
Der Entscheidung lag eine Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Telekommunikationsunternehmen zugrunde, das Glasfaseranschlüsse anbietet. Die beanstandete Klausel sah eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 12 bzw. 24 Monaten vor, deren Beginn auf den Zeitpunkt der Anschlussfreischaltung verschoben wurde.
Der BGH stellte klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne von § 309 Nr. 9 lit. a BGB nach ständiger Rechtsprechung mit dem Vertragsschluss beginnt.
§ 309
Klauselverbote ohne WertungsmöglichkeitAuch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […]
9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, […].
Eine Verlagerung des Laufzeitbeginns auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung könne dazu führen, dass Verbraucher faktisch länger als 24 Monate gebunden werden – und sei daher unzulässig.
Auch § 56 Abs. 1 TKG rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine abweichende Bewertung. Die Vorschrift verdränge das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 BGB nicht und führe ebenfalls nicht dazu, den Laufzeitbeginn an die Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes zu knüpfen. Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes, etwa im Rahmen der Glasfaser-Vorvermarktung, rechtfertigten keine andere Auslegung.
Darüber hinaus benachteilige die Klausel Verbraucher unangemessen nach § 307 BGB, indem sie gegen wesentliche Grundgedanken des § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG verstößt.
Praxishinweis
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Vertragsgestaltung im Telekommunikationsbereich. Anbieter sollten ihre AGB insbesondere bei Glasfaser- und Vorvermarktungsmodellen überprüfen. Mindestvertragslaufzeiten dürfen nicht durch einen späteren Leistungsbeginn faktisch verlängert werden.