Das Thema Phishing beschäftigt zunehmend nicht nur Verbraucher, sondern auch Plattformbetreiber. Aktuell hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt: Google muss in konkreten Fällen nicht nur bereits bekannte Phishing-Anzeigen löschen, sondern auch Maßnahmen ergreifen, um vergleichbare Anzeigen künftig zu verhindern.

Die Entscheidung reiht sich in eine länger andauernde Diskussion um die Störerhaftung von Plattformbetreibern im digitalen Raum ein – und zeigt, dass diese auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) weiter Bestand hat.

Der Fall: Skinport gegen Google

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren des Unternehmens Skinport, das virtuelle Güter, sogenannte „Skins“ für das Computerspiel „Counter-Strike: Global Offensive“ vermarktet. Phishing-Betrüger hatten täuschend echt wirkende Fake-Websites erstellt, die Skinport imitierten. Über Google Ads wurden diese Fake-Seiten beworben, um Nutzer zur Herausgabe sensibler Login- und Zahlungsdaten zu bewegen.

Skinport beantragte deshalb beim Landgericht Düsseldorf (Urt.  v. 4.12.2024, Az. 2a O 112/23) eine einstweilige Verfügung. Gefordert wurde, dass Google nicht nur die konkret bekannten Anzeigen löscht, sondern auch vorbeugend tätig wird, um gleichartige Verstöße zu verhindern.

Das Landgericht gab Skinport recht. Google legte zunächst Berufung ein, nahm diese aber nach der Bestätigung des Urteils seitens des OLG Düsseldorf zurück.

Die Argumente von Google – und warum sie nicht überzeugten

Google berief sich im Verfahren auf Artikel 6 DSA, der das sogenannte Providerprivileg fortführt. Danach haften Plattformen grundsätzlich nur dann, wenn sie nach Kenntnisnahme von Rechtsverletzungen nicht zügig reagieren. Eine Verpflichtung zur präventiven Überprüfung künftiger Inhalte bestehe nicht.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung (Az. I-20 U 16/25) jedoch klar: Der DSA schließt gerichtliche Anordnungen zur Verhinderung künftiger Rechtsverstöße nicht aus. Insbesondere Artikel 6 Abs. 4 DSA sowie Artikel 11 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlauben es Gerichten, auch gegen Plattformbetreiber einzuschreiten, wenn über ihre Systeme Rechtsverletzungen drohen. Damit ist die in Deutschland entwickelte Figur der Störerhaftung weiterhin zulässig.

Praktische Konsequenzen für Plattformbetreiber

Die Entscheidung bedeutet, dass Plattformbetreiber wie Google ihre automatisierten Anzeigensysteme technisch so gestalten müssen, dass bekannte Missbrauchsmuster künftig blockiert werden.

Das Gericht betonte: Dies sei für ein Unternehmen der Größe und technischen Ausstattung von Google keine unzumutbare Belastung. Wer von rechtswidrigen Anzeigen weiß, darf sich nicht allein darauf zurückziehen, nur punktuell zu löschen.

Rechtlicher Ausblick

Das Verfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Google könnte die Fragen im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. In diesem Rahmen wäre auch eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) denkbar, um die Reichweite der Störerhaftung unter dem DSA unionsrechtlich klären zu lassen.

Bis dahin gilt: Deutsche Gerichte halten an der Möglichkeit fest, Plattformbetreiber durch gerichtliche Anordnungen auch zu vorbeugenden Maßnahmen zu verpflichten.

 

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