OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026 – Az. I-4 UKl 3/25

 


Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet für dessen Aussagen — auch dann, wenn das System unbeabsichtigt falsche Angaben macht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem vielbeachteten Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden und damit eine Grundsatzfrage gestellt, die alle Unternehmen mit KI-gestütztem Kundenkontakt betrifft. 


1. Der Fall: Ein Chatbot erfindet Facharzttitel

Die Aesthetify GmbH betreibt unter den Markennamen „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ bundesweit sechs Standorte für ästhetische Medizin. Auf der Unternehmenswebsite stand Besuchern ein KI-Chatbot zur Verfügung, über den sie Termine buchen und Fragen stellen konnten.

Das Problem: Fragte ein Nutzer nach den Qualifikationen der behandelnden Ärzte, antwortete der Chatbot, bei den beiden Geschäftsführern handele es sich um „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ beziehungsweise „Fachärzte für ästhetische Medizin“. Beide Bezeichnungen sind falsch — keiner der Ärzte führt diese Titel, und der Titel „Facharzt für ästhetische Medizin“ existiert in der deutschen Weiterbildungsordnung der Ärztekammern schlicht nicht.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte auf Unterlassung. Das Landgericht hatte der Klage bereits stattgegeben; das OLG Hamm bestätigte dies nun in der Berufungsinstanz.


2. Die Entscheidung: Chatbot ist kein „Dritter“

2.1 Verstoß gegen § 5 UWG

Das OLG Hamm wertete die Chatbot-Aussagen als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Diese Norm verbietet falsche oder irreführende Angaben über berufliche Qualifikationen und Zulassungen, weil Verbraucher solche Angaben bei ihrer Entscheidung für eine Behandlung maßgeblich berücksichtigen.

2.2 Zurechnung zum Unternehmen

Der entscheidende Schritt des Urteils ist die Zurechnungsfrage. Die beklagte GmbH hatte argumentiert, die Falschaussagen seien nicht von ihr veranlasst worden — das Modell habe eigenständig halluziniert, obwohl es nur mit korrekten Datensätzen trainiert worden sei.

Das OLG Hamm ließ dieses Argument nicht gelten. Ein KI-Chatbot, der im Auftrag und im Erscheinungsbild eines Unternehmens betrieben wird, ist rechtlich Teil der geschäftlichen Organisation dieses Unternehmens — kein unabhängiger „Dritter“, dessen Verhalten sich die Betreiber entlasten könnten. Das Unternehmen wählt das System aus, setzt es ein und stellt es dem Publikum zur Verfügung. Die damit verbundene Außenwirkung ist seine Außenwirkung.

2.3 Kein Entlastungsargument: „Ich habe ihn richtig konfiguriert“

Besonders bedeutsam: Das Gericht schloss explizit aus, dass eine sorgfältige Konfiguration des Chatbots die Haftung entfallen lässt. Selbst wenn der Betreiber das Modell ausschließlich mit zutreffenden Informationen gespeist hat, trägt er das Risiko unvorhergesehener Ausgaben — sogenannter Halluzinationen. Dieses Risiko ist betriebsintern zu steuern, nicht auf den Kunden oder die Allgemeinheit abzuwälzen.


3. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig — die Revision zum BGH ist zugelassen. Die Entscheidung des OLG Hamm ist dennoch heute schon handlungsrelevant, weil sie die Linie aufzeigt, an der sich auch andere Gerichte orientieren werden.

Konkret bedeutet das:

Jedes Unternehmen, das einen KI-Chatbot im Kundenkontakt einsetzt, haftet wettbewerbsrechtlich für dessen Aussagen — unabhängig davon, welcher Anbieter das Modell bereitstellt, wie der Chatbot trainiert wurde und ob die Falschangabe absichtlich oder versehentlich erfolgte.

Das gilt nicht nur für Arztpraxen. Es gilt für jeden, der einen KI-Assistenten verwendet, um gegenüber Kunden Aussagen über Produkte, Dienstleistungen, Qualifikationen, Preise, technische Eigenschaften oder rechtliche Bedingungen zu machen.


4. Handlungsempfehlungen

4.1 Systemauswahl und Vertragsgestaltung mit Anbietern

Wählen Sie KI-Systeme, bei denen Sie Ausgaben zuverlässig einschränken können (z. B. durch Retrieval-Augmented Generation mit definierter Wissensbasis statt freier Generierung). Regeln Sie im Dienstleistungsvertrag mit dem Anbieter, wer für fehlerhafte Ausgaben verantwortlich ist — auch wenn Sie das gegenüber Dritten nicht entlastet, können Sie Regressansprüche intern absichern.

4.2 Systemanweisung (System Prompt)

Formulieren Sie klare Vorgaben, was der Chatbot sagen darf und was nicht. Für sensible Themenbereiche — Qualifikationen, Zertifizierungen, Preise, medizinische oder rechtliche Beratung — empfiehlt sich eine explizite Sperrung oder eine Umleitung auf menschliche Mitarbeiter. Dokumentieren Sie diese Anweisungen für den Fall einer späteren Auseinandersetzung.

4.3 Laufendes Monitoring

Implementieren Sie ein Protokoll der Chatbot-Ausgaben und prüfen Sie stichprobenartig, ob das System konsistent und korrekt antwortet. Besonders nach Modell-Updates oder Änderungen an der Wissensbasis ist eine erneute Prüfung angezeigt.

4.4 Klarer Disclaimer — aber kein Allheilmittel

Ein Hinweis, dass es sich um einen KI-gestützten Assistenten handelt und dessen Angaben keine verbindliche Auskunft darstellen, kann das Vertrauen schützen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur inhaltlichen Richtigkeit. Wer mit einem falschen Facharzttitel wirbt — ob durch Mensch oder Maschine — handelt wettbewerbswidrig.


5. Ausblick: Der BGH entscheidet

Das OLG Hamm hat die Revision ausdrücklich wegen der „neuen juristischen Fragen zur Zurechnung von Falschaussagen eines KI-Chatbots“ zugelassen. Der BGH könnte damit die erste höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zur Haftung für KI-generierte Inhalte im Wettbewerbsrecht treffen.

Denkbare Folgefragen: Gilt die Zurechnung auch, wenn ein Drittanbieter-Chatbot ohne eigene Anpassung eingebettet wird? Spielt die technische Ausgestaltung (Retrieval-basiert vs. frei generierend) für die Haftung eine Rolle? Wie verhält sich die wettbewerbsrechtliche Haftung zur KI-Haftungsrichtlinie der EU, deren Verabschiedung noch aussteht?

Bis zur einer

BGH-Entscheidung bleibt das OLG-Urteil der maßgebliche Orientierungspunkt. Wer jetzt handelt, ist auf der sicheren Seite.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25; LTO, 12.05.2026; beck-aktuell, 12.05.2026

Christos Paloubis ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht, KI-Recht und Wettbewerbsrecht. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.