Der Kern des Urteils liegt damit in einer doppelten Trennung. Erstens trennt der Senat strikt zwischen der Frage, ob ein KI-Output überhaupt ein „Werk“ sein kann, und der gesonderten Frage, ob dieser Output geschützte Elemente des Ausgangswerks vervielfältigt. Zweitens trennt er bei Fotografien zwischen geschützter konkreter Gestaltung – etwa Perspektive, Beleuchtung, Schärfe, Bildausschnitt – und ungeschütztem Thema bzw. Motiv. Diese Trennung lehnt sich eng an den unionsrechtlichen Werkbegriff und an die jüngere EuGH-Rechtsprechung zu Originalität und Verletzungsprüfung an. Besonders wichtig ist, dass der Senat unter Hinweis auf Mio und konektra den Vergleich des Gesamteindrucks nicht als maßgebliches Verletzungskriterium akzeptiert.
Für die Praxis ist das Urteil in beide Richtungen relevant. Wer KI-Outputs als eigene schöpferische Werke verteidigen will, muss den menschlichen Gestaltungsbeitrag substantiiert darlegen; bloßes Prompting oder die Auswahl aus Vorschlägen reicht nach der Linie des OLG regelmäßig nicht. Umgekehrt können Rechteinhaber an Fotos nicht schon aus einer motivischen Ähnlichkeit eines KI-Bildes auf eine Verletzung schließen. Entscheidend bleibt, ob gerade die persönlich-kreativen Merkmale der Fotografie erkennbar übernommen wurden. Nicht entschieden hat das Urteil dagegen, ob bereits das Hochladen eines Fotos in ein KI-System als eigenständige Vervielfältigung zu bewerten wäre; der Senat fokussiert den veröffentlichten Output.
Hintergrund und Verfahrensgang
Verfahrensgegenstand ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Antragstellerin, im Volltext nur als Anbieterin von Unterwasser-Hundefotografie unter der Bezeichnung „S. Tierfotografie“ bezeichnet, fertigte ein Unterwasserfoto eines Hundes an und bearbeitete es nach. Der Antragsgegner, ein früherer Kooperationspartner, lud die Bilddatei in eine im Urteil nur als „X“ bezeichnete KI-Software hoch und veröffentlichte anschließend eine daraus erzeugte, comicartig wirkende Abbildung auf seiner Website. Die vollständigen Parteinamen, die konkreten URLs und die genaue KI-Software sind in der veröffentlichten Fassung teilweise anonymisiert; auch eine ECLI ist im MIR-Volltext nicht angegeben. Die Antragstellerin wurde am 15. Oktober 2025 auf die Veröffentlichung aufmerksam und beantragte nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Düsseldorf wies den Antrag am 22. Dezember 2025 zurück; die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf erfolglos. Der Streitwert wurde auf 7.000 Euro festgesetzt.
Die Vorinstanz hatte den Fall noch klassisch als Frage der freien Bearbeitung behandelt. Nach Auffassung des LG Düsseldorf handelte es sich bei der angegriffenen Abbildung um eine freie Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG, weil sich der „Gesamteindruck“ der Werke maßgeblich unterscheide; Motivübernahmen seien urheberrechtlich unerheblich, entscheidend seien vielmehr Komposition, Farbe, Gruppierung, Blickwinkel, Perspektive und Schärfe. Genau an dieser Begründung setzt die Korrektur des OLG an: Der Senat hält das Ergebnis zwar, nicht aber die dogmatische Route.
Auffällig ist der visuelle Kontrast der im Urteil abgebildeten Werke. Das Ausgangsbild zeigt einen relativ realistischen, dynamischen fotografischen Moment aus kurzer Distanz, während der KI-Output als ornamental gerahmte, stilisierte und comicartige Unterwasserszene erscheint. Der Senat nimmt diese Unterschiede später ausdrücklich in seine Analyse der geschützten Gestaltungsmittel auf.
Kern der Entscheidung
Dogmatisch beginnt das OLG mit einer Absage an die von der Vorinstanz gewählte Konstruktion. Der Senat formuliert:
„Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – I-20 W 2/26, S. 3, B I).
Damit knüpft das Gericht unmittelbar an § 2 Abs. 2 UrhG und den unionsrechtlich autonomen Werkbegriff an, wonach nur eine „persönliche geistige Schöpfung“ geschützt ist. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt nach seinem Wortlaut wiederum ein „neu geschaffenes Werk“ voraus. Deswegen kann ein KI-Output, dessen menschlicher Schöpfungsanteil nicht dargelegt ist, nach der Logik des Senats gerade keine freie Bearbeitung im Sinne dieser Norm sein.
Das OLG verschärft diese Linie durch Anforderungen an den menschlichen Beitrag. Besonders prägnant heißt es:
„Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren ‚Vorschlägen‘ ist für sich genommen nicht ausreichend“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – I-20 W 2/26, S. 4, II.1).
Weil die Einzelheiten des Entstehungsprozesses und insbesondere die verwendeten Prompts unbekannt blieben und der Antragsgegner trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert darlegte, welche kreativen Entscheidungen er getroffen hatte, konnte der Senat das angegriffene Bild nicht als dessen eigenes Originalwerk ansehen. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast verortet das OLG dabei bei demjenigen, der sich auf die Werkeigenschaft beruft; hier also beim Antragsgegner, der aus § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG profitieren wollte.
Bemerkenswert ist, dass die Antragstellerin trotzdem verliert. Der Senat prüft nämlich anschließend eigenständig, ob die veröffentlichte KI-Abbildung eine rechtsverletzende Vervielfältigung des Lichtbildwerks darstellt. Maßstab ist nicht mehr der Gesamteindruck, sondern die Übernahme gerade der schutzbegründenden kreativen Elemente. Unter Bezug auf den EuGH legt das OLG zugrunde, dass selbst ein kleiner Teil eines Werkes verletzend übernommen sein kann, sofern dieser Teil die eigene geistige Schöpfung des Urhebers ausdrückt; umgekehrt genügt es nicht, wenn nur ungeschützte Elemente erkennbar wiederkehren. Ebenso ausdrücklich hebt der Senat hervor, dass nach der EuGH-Rechtsprechung der Vergleich des Gesamteindrucks „nicht entscheidend“ sein soll, weil dieses Kriterium dem Geschmacksmusterrecht entstamme.
Für Fotografien identifiziert das OLG als regelmäßig schutzbegründende Elemente
„die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe“.
Demgegenüber seien „Thema und Motiv“ nicht schutzfähig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – I-20 W 2/26, S. 4, II.2). Das ist der entscheidende Dreh- und Angelpunkt des Falles: Die Übereinstimmung besteht nach Auffassung des Senats ausschließlich im Motiv eines unter Wasser nach einem roten Spielzeug greifenden Hundes. Gerade diese motivische Idee sei aber nicht das Ergebnis einer persönlichen kreativen Entscheidung der Fotografin. Geschützt seien stattdessen die konkrete fotografische Umsetzung und deren individuelle Komposition.
Konsequent arbeitet der Senat sodann die Unterschiede der Gestaltung heraus: Das Ausgangsfoto zeige praktisch nur Hundekopf und Spielzeug; Perspektive und Unschärfe drängten den Körper in den Hintergrund und erzeugten eine realistische, dynamische Anmutung. Die KI-Abbildung zeige dagegen den ganzen Körper, gebe dem Hund sogar eine pfotenartige Greifbewegung und wirke comichaft. Der Senat schließt mit dem Kernsatz:
„Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – I-20 W 2/26, S. 5, II.2).
Weil dieselbe fehlende Übernahme auch die konkrete fotografische Leistung betrifft, verneint das OLG aus denselben Gründen einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Fotografen nach § 72 UrhG. Eine weitere vom Senat erwähnte Frage – die unberechtigte Anbringung eines Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung – behandelt das Urteil nicht in der Sache, sondern nur prozessual: Es handele sich um einen anderen Streitgegenstand, der erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sei; zudem fehle es hierfür nun an einem Verfügungsgrund. Welcher Rechtsnatur dieses „Kennzeichen“ genau war, bleibt in der veröffentlichten Fassung offen und sollte deshalb nicht weitergehend spekulativ eingeordnet werden.
Die Argumentationsstruktur des Senats lässt sich so darstellen.
- Ausgangsfrage: Verletzt die veröffentlichte KI-Abbildung das Foto?
- Prüfung § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG
- Freie Bearbeitung setzt ein neu geschaffenes Werk voraus
- KI-Output nur Werk bei erkennbaren menschlich-kreativen Entscheidungen
- Hier: Prompts und kreative Entscheidungen nicht dargelegt
- Deshalb: kein Werk des Antragsgegners, also keine freie Bearbeitung
- Eigenständige Prüfung einer Vervielfältigung nach § 97 Abs. 1 UrhG
- Maßstab: Übernahme geschützter kreativer Elemente, nicht bloßer Gesamteindruck
- Geschützt beim Foto: Ausschnitt, Perspektive, Beleuchtung, Schärfe/Unschärfe
- Ungeschützt: Thema und Motiv
- KI-Bild übernimmt nur das Motiv des Hundes mit rotem Spielzeug
- Keine Übernahme der schutzbegründenden fotografischen Elemente
- Kein Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht
- Aus denselben Gründen auch keine Verletzung von § 72 UrhG
Einordnung in frühere und abweichende Rechtsprechung
In der unionsrechtlichen Grundlegung steht das OLG-Urteil sichtbar auf der Linie von Cofemel. Der EuGH hat dort herausgestellt, dass der Werkbegriff des Urheberrechts unionsautonom ist und zwei kumulative Voraussetzungen erfordert: Originalität als eigene geistige Schöpfung des Urhebers und eine Ausdrucksform dieser Schöpfung. Außerdem reicht eine bloß „spezifische ästhetische Wirkung“ für sich genommen nicht aus. Genau diese Struktur übernimmt das OLG Düsseldorf und überträgt sie auf KI-Outputs: Nicht der technische Herstellungsmodus ist allein entscheidend, wohl aber die Frage, ob sich im Output freie kreative Entscheidungen einer natürlichen Person widerspiegeln. Die Parallele ist stark; der Unterschied liegt nur darin, dass Cofemel über Bekleidungsdesign, das OLG aber über KI-generierte Bildausgaben aus einer Fotovorlage entscheidet.
Noch näher liegt der Vergleich mit dem EuGH-Urteil Mio und konektra. Dieses Urteil war für den Senat so zentral, dass er die Parteien vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hinwies. Mio und konektra konkretisiert einerseits, dass für angewandte Kunst keine strengeren Originalitätsanforderungen gelten als für andere Werkarten, und andererseits, dass für die Verletzungsprüfung nicht eine bloße gleiche Gesamtwirkung maßgeblich ist, sondern die erkennbare Übernahme kreativer Elemente. Genau auf dieser Grundlage löst sich das OLG von der erstinstanzlichen Gesamteindrucksprüfung und fragt stattdessen, ob die persönlich-kreativen Elemente des Fotos im KI-Bild wiedererkennbar fortleben. Das OLG setzt die Luxemburger Linie damit bemerkenswert schnell und konsequent in die Fotorechtspraxis um.
Mit dem BGH-Urteil Porsche 911 verbindet das Düsseldorfer Urteil ein anderer Gedanke: § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG greift nur ein, wenn das Ergebnis der Benutzung selbst ein Werk ist. Dieser Punkt stammt zwar aus einem völlig anderen Kontext – es ging dort im Kern um urheberrechtliche Beteiligungsansprüche und die Abgrenzung zwischen Nutzung, Bearbeitung und freier Benutzung nach der Reform des Urheberrechts –, ist für den Düsseldorfer Senat aber die dogmatische Eintrittskarte, um die „freie Bearbeitung“ eines KI-Outputs zuerst zu verneinen und erst danach separat die Verletzungsfrage zu behandeln. Damit macht das OLG aus einer in Porsche 911 angelegten Überlegung einen unmittelbar KI-relevanten Satz.
Besonders instruktiv ist der Gleichlauf mit dem AG München. Dort lehnte das Gericht Urheberrechtsschutz für drei mittels generativer KI hergestellte Logos ab. Es betonte, dass der menschliche Einfluss den Output „hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen“ müsse und dass allgemeine, ergebnisoffene oder auch iterative Prompts hierfür nicht genügen; auch Zeitaufwand und Sorgfalt des Promptings seien kein Schutzgrund. Das OLG Düsseldorf zitiert diese Entscheidung ausdrücklich zustimmend. Der Unterschied liegt in der prozessualen Rolle: In München wollte der Kläger eigene Rechte an KI-Outputs durchsetzen; in Düsseldorf wollte der Antragsgegner die KI-Erzeugung mittelbar zur Verteidigung einer „freien Bearbeitung“ nutzen. Das materielle Kriterium ist indes fast deckungsgleich.
Einen wichtigen Gegenpol bildet das LG Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2025. Nach der – soweit derzeit öffentlich zugänglichen – Darstellung des Falls bejahte das Gericht den Schutz eines von einer natürlichen Person geschriebenen Liedtexts, obwohl für die spätere Musikproduktion ein KI-System verwendet worden war. Entscheidend war dort, dass der „schöpferische Kern“ des Textes menschlich geprägt blieb; zugespitzt: KI-Assistenz vernichtet Schutz nicht, wenn das geschützte Ursprungselement menschlich geschaffen wurde. Das Düsseldorfer Urteil steht hierzu nicht im Widerspruch, sondern ergänzt die Linie: Wo der menschliche Kern vorliegt, bleibt Schutz denkbar; wo er für den konkreten KI-Output nicht substantiiert dargelegt ist, scheidet Werkcharakter aus. Gemeinsam ist beiden Entscheidungen die starke Betonung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast.
Von besonderem Interesse ist schließlich die Abweichung zur eigenen Vorinstanz. Das LG Düsseldorf hatte die Sache über § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG und den Gesamteindruck gelöst. Das OLG hält diese Route dogmatisch für verfehlt, weil es dem KI-Output schon am Werkcharakter fehlt und weil die EuGH-Rechtsprechung zur Verletzungsprüfung gerade nicht primär auf den Gesamteindruck abstellt. Das Ergebnis bleibt zwar identisch, aber die Begründung ändert sich fundamental: Aus einer klassischen „freie-Bearbeitung“-Konstellation wird ein Fall ohne Werkqualität des KI-Outputs und ohne Übernahme geschützter Gestaltungselemente des Ausgangsfotos. Für die künftige Praxis ist gerade diese Begründungsverschiebung der eigentliche Ertrag der Entscheidung.
Als weiter zurückreichender Kontrast bietet sich das BVerfG-Urteil Metall auf Metall an. Das Bundesverfassungsgericht betonte 2016, dass die Kunstfreiheit eine kunstspezifische Betrachtung verlange und die Übernahme geschützter Ausschnitte als Mittel künstlerischen Ausdrucks anzuerkennen sei; bei nur geringfügiger Beschränkung der Verwertungsinteressen könne die Kunstfreiheit überwiegen. Das Düsseldorfer Urteil arbeitet demgegenüber nicht mit einer offenen Grundrechtsabwägung über freie Benutzung, sondern mit einem unionsrechtlich harmonisierten, stärker objektivierten Prüfprogramm: Werkcharakter nur bei menschlicher kreativer Prägung; Verletzung nur bei erkennbarer Übernahme geschützter kreativer Elemente. Historisch zeigt sich damit der Weg von der verfassungsrechtlich geprägten Freibenutzungsdebatte zu einer stärker europarechtlich strukturierten Prüfung.
Vergleichstabelle der herangezogenen Entscheidungen
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Kernaussage | Relevanz für das OLG Düsseldorf |
|---|---|---|---|---|
| OLG Düsseldorf | 02.04.2026 | I-20 W 2/26 | KI-Output ist hier kein „neues Werk“ i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG; keine Verletzung, weil nur ungeschütztes Motiv übernommen wurde. | Leitentscheidung des Beitrags; ECLI im MIR-Volltext nicht angegeben. |
| LG Düsseldorf | 22.12.2025 | 12 O 282/25 | Freie Bearbeitung wegen maßgeblich unterschiedlichem Gesamteindruck. | Vom OLG im Ergebnis bestätigt, in der Begründung aber korrigiert. |
| EuGH | 04.12.2025 | C-580/23 und C-795/23, Mio und konektra | Keine strengeren Maßstäbe für angewandte Kunst; Originalität und Verletzung sind an erkennbaren kreativen Entscheidungen festzumachen, nicht an bloßem Gesamteindruck. | Zentrale unionsrechtliche Grundlage für die Abkehr vom Gesamteindruckstest. |
| EuGH | 12.09.2019 | C-683/17, Cofemel | Werkbegriff ist unionsautonom; Schutz setzt Originalität und Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung voraus; ästhetische Wirkung allein genügt nicht. | Grundbaustein für die Werkprüfung des OLG bei KI-Outputs. |
| BGH | 07.04.2022 | I ZR 222/20, Porsche 911 | § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F. setzt ein neu geschaffenes Werk voraus; die Reform 2021 ändert an diesem Werk-Erfordernis nichts. | Dogmatische Stütze für die Aussage, dass ein nichtschutzfähiger KI-Output keine freie Bearbeitung sein kann. |
| BGH | 20.02.2025 | I ZR 16/24, Birkenstocksandale | Wer Urheberrechtsschutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für dessen Voraussetzungen. | Vom OLG zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast herangezogen. |
| AG München | 13.02.2026 | 142 C 9786/25 | Prompting kann Schutz nur begründen, wenn es den Output objektiv identifizierbar prägt; Auswahl aus KI-Vorschlägen oder bloßer Aufwand genügen nicht. | Direkte Parallele zur Verneinung des Werkcharakters des KI-Bildes. |
| LG Frankfurt a.M. | 17.12.2025 | 2-06 O 401/25 | Menschlich verfasster Liedtext bleibt trotz späteren KI-Einsatzes geschützt; bei substantiiertem KI-Einwand muss der Schaffensprozess näher dargelegt werden. | Ergänzende Gegenfigur: KI-Nutzung vernichtet Schutz nicht, wenn der kreative Kern menschlich bleibt. |
| BVerfG | 31.05.2016 | 1 BvR 1585/13, Metall auf Metall | Kunstspezifische Betrachtung; künstlerische Aneignung kann im Einzelfall gegenüber Verwertungsinteressen überwiegen. | Historischer Kontrast zur heutigen, unionsrechtlich strukturierten Prüfung. |
Folgen für die Praxis
Für Fotograf:innen und Bildagenturen zeigt das Urteil zunächst eine nüchterne Grenze des urheberrechtlichen Schutzes. Wer gegen KI-generierte Bilder vorgeht, muss sehr genau zwischen Motivähnlichkeit und Übernahme geschützter Gestaltungselemente unterscheiden. Schutz liegt nicht auf der Ebene „Hund unter Wasser mit rotem Spielzeug“, sondern auf der Ebene der konkreten gestalterischen Umsetzung: Ausschnitt, Perspektive, Beleuchtung, Schärfe, Dynamik. Das Urteil zwingt also zu einer feineren Anspruchsbegründung und zu einer präzisen Bildanalyse.
Für Nutzer:innen und Anbieter generativer KI ist die Entscheidung ebenso relevant, aber nicht freizeichnend. Das OLG sagt nicht, KI-Nutzung sei urheberrechtlich ungefährlich. Der Senat entscheidet allein, dass die konkret veröffentlichte Abbildung nicht die schutzbegründenden Elemente des Ausgangsfotos übernommen habe. Soweit ersichtlich, enthält das Urteil keine eigenständige Prüfung, ob bereits das Hochladen der Fotodatei in die KI-Software als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu qualifizieren gewesen wäre; der Antrag und die Begründung des Senats fokussieren die Veröffentlichung der fertigen Abbildung. Diese Frage bleibt damit offen und dürfte in künftigen Fällen eine erhebliche Rolle spielen.
Für alle, die eigene Rechte an KI-generierten Outputs reklamieren möchten, ist die Botschaft klar: Dokumentation des Schaffensprozesses ist unverzichtbar. Das OLG folgt hier der Linie von AG München, BGH und LG Frankfurt: Es braucht konkrete Darlegung freier kreativer Entscheidungen des Menschen, nicht nur Hinweise auf viele Prompts, iterative Korrekturen oder erhebliche Aufwände. Wer sich auf Werkcharakter berufen will, sollte Prompts, Zwischenergebnisse, Auswahlentscheidungen, manuelle Nachbearbeitungen und deren Einfluss auf das Endergebnis sauber dokumentieren.
Prozessual zeigt der Fall außerdem, wie wichtig die richtige Anspruchsfassung im Eilverfahren ist. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin einen anderen Streitgegenstand darstelle. Wer neben Urheberrecht auch Kennzeichen-, Namens- oder sonstige Herkunftsbeeinträchtigungen geltend machen will, muss diese Punkte frühzeitig und eigenständig in den Antrag einarbeiten. Da es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, ist die Revision nach § 542 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; die strategische Fehlerkorrektur in späteren Instanzen ist damit stark begrenzt.
Fazit und offene Fragen
Das OLG Düsseldorf hat keinen „Freibrief für KI-Plagiate“ formuliert, aber es hat die Prüfung in KI-Bildfällen deutlich neu justiert. Der Senat legt überzeugend offen, dass zwei Fragen auseinanderzuhalten sind: Kann der KI-Output selbst ein Werk sein? Und verletzen die übernommenen Elemente das Ausgangswerk? Gerade diese Trennung macht das Urteil wertvoll. Sie verhindert, dass mit der unscharfen Chiffre „freie Bearbeitung“ zu früh entweder Schutz abgeschnitten oder Haftung bejaht wird. Stattdessen zwingt das Urteil zu einer präzisen, unionsrechtlich sauberen Analyse des menschlichen Schöpfungsbeitrags und der konkret übernommenen kreativen Merkmale.
Seine praktische Sprengkraft liegt besonders in der Abkehr vom Gesamteindruck als Hauptkriterium. Für Bildstreitigkeiten im KI-Kontext bedeutet das: Eine starke motivische Nähe allein genügt nicht; ebenso wenig entlastet ein stark veränderter Stil automatisch, wenn geschützte kreative Elemente noch erkennbar übernommen sind. Ob diese Linie künftig streng zugunsten der Rechteinhaber oder zugunsten tranformativer KI-Outputs wirkt, hängt von der Beweisführung im Einzelfall ab. Düsseldorf selbst hat die Messlatte für die Substantiierung des menschlichen KI-Beitrags jedenfalls hoch gelegt.
Offen bleiben mehrere Fragen. Erstens: Unter welchen Voraussetzungen ist bereits die Eingabe eines geschützten Bildes in ein generatives System eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung? Zweitens: Wann genügt ein komplexer, kuratierend und nachbearbeitend gesteuerter Workflow, um dem Output eigenen Werkcharakter zu verleihen? Drittens: Wie ist mit Fällen umzugehen, in denen der KI-Output nicht bloß das Motiv, sondern gerade Perspektive, Lichtführung und Komposition des Ausgangsbilds wiedererkennbar reproduziert? Viertens: Wie verhalten sich urheberrechtliche Ansprüche zu parallel denkbaren Ansprüchen wegen Kennzeichenverwendung oder falscher Zuschreibung, die hier gerade nicht entschieden wurden? Das Urteil beantwortet diese Fragen nicht abschließend, macht aber die Prüfbahn klarer. Gerade deshalb dürfte es für die urheberrechtliche Praxis im KI-Zeitalter schnell zu einer Referenzentscheidung werden.
Referenzliste
Primärquelle des besprochenen Urteils ist der veröffentlichte MIR-Volltext: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – I-20 W 2/26, veröffentlicht in MIR 04/2026 als Dok. 027; Vorinstanz LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2025 – 12 O 282/25; ECLI im veröffentlichten Volltext nicht angegeben.
Für die unionsrechtlichen Grundsätze maßgeblich sind vor allem der EuGH, Urteil vom 12.09.2019 – C-683/17, Cofemel, zur unionsautonomen Werkdefinition und zu den Schutzvoraussetzungen für Designs, sowie der EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, Mio und konektra, zur Originalitäts- und Verletzungsprüfung bei angewandter Kunst. Ergänzend ist der EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-833/18, Brompton Bicycle, für die Rolle technischer Vorgaben heranzuziehen.
Für die deutsche Dogmatik des § 23 UrhG und der Darlegungslast sind insbesondere der BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 222/20, Porsche 911, der BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 16/24, Birkenstocksandale, sowie das AG München, Endurteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25, einschlägig. Für den Fall menschlicher Vorleistung trotz späterer KI-Nutzung ist das LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2025 – 2-06 O 401/25, heranzuziehen; der Volltext ist nach Berichterstattung des IUM über Hessenrecht verlinkt, war im Web-Tool jedoch nur über die JavaScript-Hüllseite erreichbar.
Die einschlägigen Normen sind §§ 2, 16, 19a, 23, 72 und 97 UrhG sowie §§ 91, 97 und 542 ZPO in der jeweils geltenden Fassung von „Gesetze im Internet“.
