Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Autor: Julia Isabelle Wilke

Die Werbung von E-Zigaretten vor Gericht

Die Grenzen der Verführung: E-Zigaretten Werbung vor Gericht

Von IQOS bis zu Vapes mit exotischen Geschmacksrichtungen wie Blaubeere oder Minze: Nikotinprodukte, die früher als Nischenprodukte galten, sind heute allgegenwärtig. Kaum ein Ort, an dem sie nicht zu sehen sind. In Cafés, auf Straßen und vor Bürogebäuden. Gerade im gesundheitlichen Diskurs werden E-Zigaretten und tabakerhitzende Systeme häufig als vermeintlich „mildere“  Alternative zur klassischen Zigarette wahrgenommen. Genau diese verharmlosende Einordnung macht die Art ihrer Vermarktung besonders sensibel. Eine aktuelle Entscheidung aus Deutschland sorgt hier für Aufmerksamkeit.

Werbung arbeitet traditionell mit Emotionen. Begriffe wie „Genuss“, „beeindruckend“ oder „unglaublich“ sind im Marketing alltäglich. Insbesondere bei Produkten mit potenziellen Gesundheitsrisiken kann dies problematisch sein. Wo stößt das Marketing an rechtliche Grenzen? Dies zeigt sich in der folgenden Entscheidung des OLG Bamberg auf Grundlage des UWG und UKlaG.

Der Streitfall

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied gegen Werbeaussagen des Discounters Netto, der E-Zigaretten in seinem Online-Shop anpries. Geklagt hatte der Verein Pro Rauchfrei, der sich gegen aus seiner Sicht verharmlosende und zu positiv formulierte Werbung wandte.

Im Zentrum standen Betonungen wie „köstliche und unglaubliche Geschmacksrichtungen“ oder der ,,nachhaltige Genuss“. Besonders kritisch wurde die Formulierung bewertet, dass die E-Zigaretten „für alle Zielgruppen geeignet“ seien. Der Begriff klingt zwar neutral, vermittelt aber unterschwellig eine Art Unbedenklichkeit. Mitunter kann er sogar als Empfehlung verstanden werden. Kern des Problems ist, dass solche tabakerhitzenden Systeme keineswegs risikofrei sind und somit eine verharmlosende Werbung dieser Produkte an rechtliche Grenzen stößt.

Die Werbung ist nicht das Problem

Beim Urteil des OLG Bamberg ging es nicht um ein generelles Verbot von Vape-Werbung, sondern um die Art und Weise der Darstellung. Beim Bewerben von Nikotinprodukten, die nicht nur Suchtpotenzial haben, sondern auch gesundheitliche Risiken bergen, gelten besonders strenge Maßstäbe. Werbung darf nicht mehr versprechen als reine Information. Beanstandet wurde vor allem die Betonung der „Geeignetheit“ aufgrund der risikoblinden Darstellung. Der Zusatz „nur“ bei Preisangaben blieb hingegen zulässig, da dieser auf der gesamten Seite einheitlich verwendet wurde und keinen besonderen Werbeeffekt erzeugte.

Diese unterschiedliche Bewertung des Gerichts verdeutlicht, wie sensibel mit der Wortwahl in der Werbung umgegangen werden muss. Es geht nicht nur um die Worte an sich, sondern um die Wirkung, die sie auf den Verbraucher entfaltet.

App gegen Cybermobbing

Ein digitales Schutzschild gegen Cybermobbing

Digitale Gewalt ist längst kein Einzelfall mehr, denn sie betrifft täglich Tausende Jugendliche und Erwachsene. Die EU plant eine App gegen Cybermobbing: Sie soll Betroffenen helfen, schädliche Inhalte zu melden und direkt Unterstützung zu erhalten-ein digitales Schutzschild für Jugendliche und Erwachsene in Europa.

In der digitalen Welt sind sowohl soziale Netzwerke als auch Online-Plattformen feste Bestandteile unseres Alltags und somit gar nicht mehr wegzudenken. Doch mit dieser Vernetzung steigt auch die Gefahr: Cybermobbing. Beleidigungen, Bedrohungen, gezielte Ausgrenzung oder das Verbreiten von Gerüchten kennen keine Grenzen. So zeigt eine WHO- Studie, dass die Rate der Opfer digitaler Gewalt infolge der Digitalisierung seit dem Jahr 2018 bei Jungen von 12 % auf 15 % und bei Mädchen von 13 % auf 16 % gestiegen ist.

Mit der Verbreitung von KI-gestützten Tools verändern sich auch die Formen des Cybermobbings. Besonders erschreckend ist der Einfluss von manipulierten Medieninhalten wie Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, sogenannte Deepfakes, die sich kaum von der Realität unterscheiden lassen. Dass gerade solche Technologien die Risiken verschärfen, wird durch die  aktuelle Studie von McAfee zur Online-Sicherheit von Kindern betont. 19 % der Kinder, die bereits Online-Bedrohungen erlebt haben, waren mit Deepfakes konfrontiert. Unter Mädchen im Alter von 13 bis 15 Jahren war dieser Anteil sogar doppelt so hoch (38 %). Es zeigt sich, dass die Zahl der Betroffenen stetig wächst und die rasant fortschreitende Entwicklung künstlicher Intelligenz dem Cybermobbing eine neue Dimension verleiht, die die Lage weiter verschärft.

Frankreich als Vorbild

Frankreich hat mit seiner App 3018 einen bemerkenswerten Schritt unternommen, um Betroffenen eine direkte, niederschwellige Anlaufstelle zu bieten. Der Telefonkontakt ermöglicht unmittelbare Hilfe durch Experten , während die Funktion zum Speichern das Sicherstellen von Beweisen  und schädlichen Inhalten erlaubt. Diese bereits in Frankreich etablierte  Initiative hat nun Modellcharakter: Eine EU-weite App gegen Cybermobbing soll eingeführt werden, die an das erfolgreiche Konzept von 3018 angelehnt ist. Jedoch dann mit größerer Reichweite, mehrsprachigen Funktionen und länderübergreifender Unterstützung. Ein Programm, dass nicht nur die Verteidigungsfähigkeit gegenüber digitalen Angriffen stärkt, sondern ein deutliches Statement setzt.

Zentrale Grundlage bleibt weiterhin der Digital Services Act (DSA)

Dass eine solche Anti-Cybermobbing-App allein nicht ausreicht, sondern nur zur Durchsetzung der den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern zustehenden Rechte beiträgt, liegt auf der Hand. Kern bleibt weiterhin der Digital Services Act (DSA). Seit 2024 nutzt die EU-Komission Richtlinien wie den § 28 Abs. 1 DDG, die Online-Plattformen wie Instagram und TikTok dazu verpflichtet, konsequent gegen schädliche Inhalte und Gefährdungen für Jugendliche vorzugehen. Dessen Signifikanz zeigt sich insbesondere in laufenden Verfahren gegen TikTok und dem Meta-Konzern aufgrund unzureichenden Kinder-und Jugendschutz. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann künftig bei Verstößen gegen das EU-Recht mit hohen Geldstrafen zu rechnen ist und wie diese geahndet werden.

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