Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Grenze zwischen zulässiger kritischer Berichterstattung und rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung getroffen. Im Mittelpunkt steht eine Frage, die in der Praxis häufig unterschätzt wird: Kann ein Bericht auch dann rechtswidrig sein, wenn die einzelnen mitgeteilten Tatsachen für sich genommen zutreffen?
Die Antwort des BGH lautet: Ja. Eine Berichterstattung kann rechtswidrig sein, wenn sie bewusst wesentliche entlastende Tatsachen auslässt und dadurch beim Leser ein im Kern falscher Eindruck entsteht. Eine solche „Halbwahrheit“ kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt werden.
Das Urteil (BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 346/24) ist besonders relevant für Medien, Recherchekollektive, NGOs, wissenschaftsnahe Veröffentlichungen, Unternehmen und Personen, die Gegenstand kritischer Berichterstattung werden.
Worum ging es in dem Fall?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Bericht über „unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“. Darin wurde unter anderem ein Bauunternehmer aus Bautzen namentlich genannt. Der Bericht stellte ihn in den Kontext extrem rechter Strukturen und thematisierte insbesondere eine frühere Parteispende an die AfD, die Unterstützung bestimmter Medienformate sowie Auftritte und Plattformen für Akteure aus dem rechten Spektrum.
Der betroffene Unternehmer sah sich dadurch falsch und einseitig dargestellt. Er machte geltend, der Bericht lasse wesentliche entlastende Umstände weg und erzeuge dadurch den Eindruck, er sei ein „extrem rechter Unternehmer“ oder unterstütze entsprechende politische Netzwerke in einer Weise, die durch die tatsächlichen Umstände nicht gedeckt sei.
Zunächst hatte das Landgericht Dresden der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Dresden sah dies später anders und wies die Klage in wesentlichen Teilen ab. Der BGH hob das Urteil des OLG nun teilweise auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet: Der Rechtsstreit ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Das OLG muss den Sachverhalt erneut prüfen und dabei die rechtlichen Maßstäbe des BGH beachten.
Der Kern des BGH-Urteils: Auch Weglassen kann rechtswidrig sein
Der wichtigste Satz der Entscheidung lautet sinngemäß: Eine bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn durch das Weglassen wesentlicher Informationen beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.
Damit stellt der BGH klar: Im Äußerungsrecht kommt es nicht nur darauf an, ob einzelne mitgeteilte Tatsachen isoliert betrachtet richtig sind. Entscheidend ist auch der Gesamteindruck, den eine Veröffentlichung erzeugt.
Wer wahre Tatsachen so auswählt, anordnet und zuspitzt, dass eine schwerwiegende ehrverletzende Schlussfolgerung nahegelegt wird, darf wesentliche Gegeninformationen nicht bewusst verschweigen. Andernfalls kann aus zutreffenden Einzelinformationen eine rechtswidrige Gesamtbehauptung werden.
Welche Tatsachen sollen ausgelassen worden sein?
Nach dem Vortrag des Klägers wurden mehrere Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt, die das durch den Bericht gezeichnete Bild deutlich relativiert hätten. Der BGH hat diese Tatsachen nicht abschließend festgestellt, sondern revisionsrechtlich zugrunde gelegt. Das OLG muss hierzu nun weiter aufklären.
Zu den vom BGH hervorgehobenen Gesichtspunkten gehören insbesondere:
Der Kläger sei nicht nur früher mit einer AfD-Spende in Erscheinung getreten, sondern zugleich seit mehreren Jahren kommunalpolitisch in einer Bürgerinitiative aktiv gewesen, die im Bautzener Stadtrat nach seinem Vortrag regelmäßig gegen AfD-Anträge gestimmt habe. Das könne für die Bewertung seiner politischen Einordnung erheblich sein.
Außerdem habe der Kläger vorgetragen, dass die AfD-Spende eine einmalige Zahlung aus dem Jahr 2017 gewesen sei, während er die CDU dauerhaft und in deutlich höherem Umfang unterstützt habe. Auch dies könne den im Bericht erzeugten Eindruck relativieren.
Weiter ging es um die Unterstützung einer Zeitschrift beziehungsweise eines Medienformats. Nach dem Vortrag des Klägers habe sich diese Unterstützung lediglich auf einen Betrag von 250 Euro beschränkt und sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die spätere politische Ausrichtung noch nicht erkennbar gewesen sei.
Schließlich wurde auch die Darstellung eines regionalen Medienformats problematisiert. Der Bericht hatte hervorgehoben, dass dort Personen aus dem rechten oder verschwörungsideologischen Spektrum aufgetreten seien. Nach dem Vortrag des Klägers habe dieses Format jedoch auch Politikerinnen und Politiker aus anderen Parteien und politischen Lagern zu Wort kommen lassen. Auch dieser breitere Kontext könne für den Gesamteindruck erheblich sein.
Der BGH beanstandet damit nicht schlicht, dass kritisch berichtet wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Auswahl der Tatsachen so einseitig war, dass der Leser ein verzerrtes Bild erhält.
Warum „Das ist doch nur Meinung“ nicht immer hilft
Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung.
Das OLG hatte die angegriffenen Aussagen im Wesentlichen als Meinungsäußerungen bewertet. Der Begriff „extrem rechts“ enthält tatsächlich eine wertende Komponente. Solche politischen Bewertungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Der BGH macht jedoch deutlich: Auch eine Bewertung kann auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen. Wird dem Leser durch eine selektive Tatsachendarstellung eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung nahegelegt, kann sich der Äußernde nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, am Ende nur eine Meinung geäußert zu haben.
Anders gesagt: Die Meinungsfreiheit schützt pointierte, harte und auch einseitige Bewertungen. Sie schützt aber nicht die bewusste Erzeugung eines falschen Tatsacheneindrucks durch das Verschweigen zentraler Gegeninformationen.
Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit bleiben wichtig
Die Entscheidung ist kein Angriff auf investigativen Journalismus, politische Recherche oder wissenschaftliche Analyse. Der BGH stellt nicht in Frage, dass Medien, NGOs und wissenschaftliche Einrichtungen kritisch über politische Netzwerke, Unternehmensspenden und gesellschaftliche Einflussnahme berichten dürfen.
Auch eine tendenziöse Darstellung ist nicht automatisch rechtswidrig. Presse und Wissenschaft müssen nicht jede denkbare Gegeninformation vollständig ausbreiten. Veröffentlichungen dürfen zuspitzen, auswählen und bewerten.
Die Grenze ist aber dort erreicht, wo die Auswahl der Informationen bewusst so unvollständig ist, dass ein im Kern falscher Eindruck entsteht. Je schwerer der Vorwurf wiegt und je stärker eine Person identifizierbar in einen stigmatisierenden politischen Kontext gestellt wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob wesentliche entlastende Tatsachen mitgeteilt werden müssen.
Gerade bei Berichten mit wissenschaftlichem Anspruch kann der Leser eine besondere Sorgfalt und Ausgewogenheit der Tatsachengrundlage erwarten. Wer den Anschein systematischer Recherche und analytischer Einordnung vermittelt, muss sich auch an diesem Anspruch messen lassen.
Bedeutung für Unternehmen und betroffene Personen
Für Unternehmen, Geschäftsführer, Unternehmerinnen, Politiker und sonstige namentlich betroffene Personen ist das Urteil praktisch bedeutsam. Es zeigt: Wer sich gegen kritische Berichterstattung wehren will, muss nicht immer nachweisen, dass einzelne Aussagen objektiv falsch sind.
Ein Angriffspunkt kann auch darin liegen, dass der Bericht wesentliche Tatsachen auslässt und dadurch ein einseitig negatives Gesamtbild erzeugt. Besonders relevant ist dies bei Vorwürfen, die die berufliche Ehre, soziale Anerkennung oder politische Integrität betreffen.
Betroffene sollten daher nicht nur prüfen lassen, ob einzelne Aussagen unwahr sind. Ebenso wichtig ist die Analyse des Gesamteindrucks: Welche Schlussfolgerung zieht ein durchschnittlicher Leser? Welche entlastenden Umstände fehlen? Waren diese Umstände dem Verfasser bekannt oder hätten sie sich aufdrängen müssen? Würde die Schlussfolgerung bei vollständiger Darstellung weniger naheliegen?
Bedeutung für Medien, NGOs und Recherchekollektive
Für Medien, NGOs und Recherchekollektive bedeutet das Urteil nicht, dass kritische Berichterstattung unmöglich wird. Es verlangt aber eine sorgfältigere Dokumentation und Abwägung bei schwerwiegenden personenbezogenen Vorwürfen.
Wer eine Person namentlich in den Kontext extremistischer, demokratiefeindlicher oder sonst erheblich rufschädigender Strukturen stellt, sollte entlastende Kernumstände prüfen und gegebenenfalls ausdrücklich erwähnen. Das gilt besonders dann, wenn diese Umstände geeignet sind, die zentrale Bewertung deutlich zu relativieren.
Praktisch empfiehlt sich vor Veröffentlichung eine Art „Gegencheck“: Welche Tatsachen sprechen gegen die geplante Kernaussage? Sind sie bekannt, belegbar und erheblich? Würde ihre Erwähnung den Gesamteindruck verändern? Falls ja, kann ihr Weglassen rechtlich riskant sein.
Kein Freibrief gegen kritische Berichterstattung
Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Der BGH schafft keinen allgemeinen Anspruch auf „ausgewogene“ oder wohlwollende Berichterstattung. Kritische Recherchen bleiben zulässig. Auch scharfe politische Bewertungen bleiben geschützt.
Die Entscheidung betrifft vielmehr einen engeren, aber praktisch wichtigen Fall: Eine Veröffentlichung teilt mehrere belastende Tatsachen mit, lässt erhebliche entlastende Umstände weg und legt dadurch eine schwerwiegende, ehrverletzende Schlussfolgerung nahe. In dieser Konstellation kann das Weglassen selbst zum rechtlichen Problem werden.
Damit stärkt der BGH nicht die Möglichkeit, unliebsame Kritik pauschal zu unterbinden. Er stärkt aber den Schutz vor verzerrenden Teilwahrheiten.
Fazit
Der BGH erinnert mit seiner Entscheidung an einen zentralen Grundsatz des Äußerungsrechts: Wahrheit ist nicht nur eine Frage einzelner Sätze, sondern auch des Gesamtbildes.
Wer wahre Tatsachen bewusst unvollständig darstellt, kann beim Publikum einen falschen Eindruck erzeugen. Wird dadurch das Persönlichkeitsrecht einer identifizierbaren Person erheblich beeinträchtigt, kann die Berichterstattung rechtswidrig sein.
Für Betroffene eröffnet das Urteil wichtige Verteidigungsmöglichkeiten gegen rufschädigende Teilwahrheiten. Für Medien, NGOs und wissenschaftsnahe Veröffentlichungen ist es zugleich eine klare Mahnung: Je schwerer der Vorwurf, desto sorgfältiger muss auch der Kontext stimmen.
Praxishinweis
Wer von einer einseitigen oder verzerrenden Berichterstattung betroffen ist, sollte schnell prüfen lassen, ob Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung oder Schadensersatz bestehen. Entscheidend ist dabei nicht nur der Wortlaut einzelner Aussagen, sondern der Gesamteindruck, den die Veröffentlichung bei einem durchschnittlichen Leser erzeugt.
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