Wer in letzter Zeit ein Unternehmensprofil auf Google Maps aufgerufen hat, mag eine neue, ungewohnte Anzeige bemerkt haben: Über den Rezensionen erscheint mancherorts ein Hinweis wie „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ Dieses Feature ist seit Ende April 2026 in Deutschland aktiv – und es wirft aus rechtlicher wie aus Nutzerperspektive einige interessante Fragen auf.
Der Hintergrund: Warum gerade Deutschland?
Google hat die neue Funktion vorerst exklusiv für den deutschen Markt eingeführt. Das ist kein Zufall. In seiner offiziellen Hilfeseite verweist Google ausdrücklich auf das besonders hohe Aufkommen an Löschanträgen wegen Diffamierung in Deutschland als Grund für diese Maßnahme.
Das deutsche Recht schützt nicht nur die Ehre von Privatpersonen, sondern auch die kommerzielle Reputation von Unternehmen. Unternehmen können die Löschung falscher Tatsachenbehauptungen oder von Meinungsäußerungen in Form überzogener Schmähkritik verlangen, da diese geeignet sind, ihre geschäftliche Stellung zu schädigen. Hinzu kommt: Unternehmen können bestreiten, dass eine Bewertung von einer Person stammt, die Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen hat. Einfach gesagt: Wer kein Kunde war, soll auch keine Bewertung abgeben können. Wenn die Plattform also keinen Transaktionsnachweis vorlegen kann, verpflichten deutsche Gerichte Plattformen dann in der Regel zur Löschung. (siehe auch unser ausführlicher Beitrag zur rechtlichen Einordnung von negativen Bewertungen).
Diese niedrige Schwelle hat in der Praxis dazu geführt, dass eine regelrechte „Löschindustrie“ entstanden ist: Agenturen und Kanzleien bieten Unternehmen systematisch an, negative Bewertungen auf diesem Wege entfernen zu lassen – mitunter auch solche, die inhaltlich berechtigt sein könnten.
Was genau wird angezeigt?
Laut Googles offizieller Mitteilung funktioniert der Hinweis wie folgt: Angezeigt wird die Anzahl der Bewertungen, die in den vergangenen 365 Tagen aufgrund von Diffamierungsbeschwerden nach deutschem Recht entfernt wurden. Dabei werden keine exakten Zahlen, sondern Spannen verwendet – von „2 bis 5″ über „21 bis 50″ bis hin zu „über 250″.
Nur Löschungen auf Grundlage von Anträgen wegen Diffamierung sollen in die Statistik einfließen. Bewertungen, die wegen allgemeiner Richtlinienverstöße wie Spam oder Fake-Bewertungen entfernt wurden, bleiben außen vor. Wird eine entfernte Bewertung erfolgreich wiederhergestellt, wird dieser Vorgang nicht mitgezählt. Und: Der Hinweis hat nach Aussage von Google keinen Einfluss auf das lokale Ranking des Unternehmensprofils.
Einordnung aus rechtlicher Perspektive
Die neue Funktion ist aus juristischer Sicht kritisch zu bewerten.
Einerseits schafft sie ein wichtiges Maß an Transparenz. Nutzer können nun erstmals nachvollziehen, ob und in welchem Umfang in das Bewertungssystem eines Unternehmens eingegriffen wurde. Das ist grundsätzlich zu begrüßen – gerade, weil die bestehende Löschpraxis für Verbraucher bislang weitgehend unsichtbar war. Wer systematisch negative Bewertungen entfernen lässt, verbessert damit rechnerisch seine Gesamtnote – ohne dass dies für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar war. Eine Vier-Sterne-Bewertung kann so das Ergebnis echter Kundenzufriedenheit sein, aber genauso das Ergebnis einer gezielten Bereinigung des Bewertungsprofils. Der neue Hinweis macht zumindest sichtbar, dass und in welchem Umfang in das Bewertungsprofil eingegriffen wurde – auch wenn er über die Berechtigung der einzelnen Löschung naturgemäß nichts aussagt.
Somit birgt der Hinweis erhebliche Risiken der Fehldeutung. Google subsumiert offenbar alle auf Rechtswidrigkeit gestützten Löschungen pauschal unter dem Begriff „Diffamierung“ – unabhängig davon, ob die Beschwerde tatsächlich berechtigt war, ob es sich um echte Schmähkritik oder lediglich um eine nicht verifizierbare Kundenerfahrung handelte.
Daneben ist die Abgrenzung zwischen beiden Kategorien „Diffamierung“ und „Richtlinienverstoß“ nicht so trennscharf, wie sie auf den ersten Blick erscheint: Auch Googles eigene Richtlinien nennen Diffamierung ausdrücklich als Verstoßgrund. Die Entscheidung darüber, ob eine Beschwerde wegen Diffamierung, die im Hinweis auftaucht, oder wegen Richtlinienverstoßes, die nicht auftauchen sollte, gelöscht wird, erscheint unter diesem Umstand willkürlich. Der Nutzer sieht nur eine Zahl, nicht den Grund im Einzelfall.
Das ist problematisch. Unternehmen, die sich zu Recht gegen tatsächlich unwahre oder ehrverletzende Bewertungen gewehrt haben, werden in der öffentlichen Wahrnehmung möglicherweise in dieselbe Schublade gesteckt wie solche, die gezielt berechtigte Kritik unterdrückt haben. Der neue Hinweis ist kein differenziertes Werkzeug zur Wahrheitsfindung.
Hinzu kommt: Google übt mit dieser Funktion indirekt Kritik an der deutschen Rechtsprechung. Der Konzern bemängelt, dass bei der Mehrzahl der Löschanträge das Argument des fehlenden Kundenkontakts angeführt wird – und dass die Entfernung einer Bewertung nicht bedeutet, dass deren Inhalt falsch oder verleumderisch war.
Was bedeutet das für betroffene Unternehmen
Unternehmen, auf deren Profil ein solcher Hinweis erscheint, stehen vor einem Dilemma: Die Anzeige ist öffentlich sichtbar und kann das Vertrauen potenzieller Kunden beeinflussen – auch dann, wenn die Löschungen rechtlich korrekt und inhaltlich gerechtfertigt waren.
Für die betroffene Unternehmen bedeutet die Neuerung: Die Entscheidung, gegen eine negative Bewertung juristisch vorzugehen, sollte künftig noch sorgfältiger abgewogen werden. Nicht jede rechtlich durchsetzbare Löschung ist strategisch sinnvoll – zumal wenn der öffentlich sichtbare Hinweis den Reputationsschaden möglicherweise vergrößert statt verringert.
Fazit
Googles neuer Transparenzhinweis ist ein merkwürdiger Schritt, der strukturelle Schwächen des bisherigen Systems sichtbar macht. Er ist aber kein Allheilmittel: Die pauschale Etikettierung aller Löschungen als „Diffamierung“ wird der Komplexität des deutschen Äußerungsrechts sowie der Praxis der missbräuchlichen Rezensionen nicht gerecht. Für Unternehmen und Nutzer gleichermaßen gilt: Der Hinweis liefert Information, aber keine Wertung. Die Einordnung bleibt – wie so oft – eine Frage des Kontexts.
