Ab Juni 2026 kommen neue Pflichten auf Online-Händler zu!
Verbraucher sollen online geschlossene Verträge künftig ebenso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben. Dies folgt aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die eine verpflichtende digitale Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) auf Websites und in Online-Shops vorsieht. Demnach müssen zahlreiche Unternehmen ihren Kunden eine klar erkennbare, elektronische Möglichkeit zum Widerruf bereitstellen. Die neue Regelung betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Anbieter digitaler Inhalte, Dienstleister und Plattformbetreiber.
Hintergrund:
Die EU-Richtlinie 2023/2673 muss von den Mitgliedstaaten bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die darin vorgesehenen Regelungen sind jedoch erst ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Das Bundesministerium der Justiz hatte dem Bundestag bereits im Juni 2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (wir hatten berichtet).
1. Wer ist zur Einführung des Widerrufsbuttons verpflichtet?
Die neue Regelung gilt für Fernabsatzverträge, die
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mit Verbrauchern
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über eine Online-Benutzeroberfläche (z. B. Website, App, Shop-System)
geschlossen werden.
Damit werden auch Verträge über Plattformen wie Amazon oder eBay erfasst, wobei die technische Verantwortung beim Plattformbetreiber und nicht beim einzelnen Händler liegt.
Erfasst sind insbesondere Verträge über:
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Waren (klassischer Online-Handel),
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Dienstleistungen,
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digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (z. B. E-Books, Online-Kurse, Streaming),
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Finanzdienstleistungen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Keine Pflicht besteht hingegen u. a. bei
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reinen B2B-Verträgen,
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Verträgen außerhalb von Online-Oberflächen (z. B. per E-Mail oder Telefon),
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Vertragsarten, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. maßgefertigte, schnell verderbliche oder entsiegelte Waren wie Hygiene- und Gesundheitsartikel oder Software).
Bietet ein Online-Shop sowohl widerrufsfähige als auch nicht widerrufsfähige Produkte an, so muss der Widerrufsbutton trotzdem bereitgestellt werden. Die Pflicht entfällt nur, wenn ausnahmslos alle angebotenen Produkte unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.
2. Technische Anforderungen
Der Widerruf-Button soll nach dem Vorbild des Kündigung-Buttons leicht auffindbar, klar hervorgehoben und dauerhaft verfügbar sein (wir hatten berichtet).
Darüber hinaus sieht die EU-Richtlinie ein zweistufiges Verfahren vor:
Erste Stufe:
Ein klar beschrifteter Button, z. B. „Vertrag widerrufen“, der leicht zugänglich und gut sichtbar platziert ist.
Besonders zu beachten ist:
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Unklare oder versteckte Button-Bezeichnungen wie „Stornieren“, „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ reichen nicht aus und bergen Abmahnrisiken!
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Es ist davon auszugehen, dass eine Implementierung des Buttons im Login-Kundenbereich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen wird. Besser: gut sichtbar und farblich hervorgehoben im Footer Ihrer Website platzieren.
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Zweite Stufe:
Nachdem der Kunde auf den Widerrufsbutton geklickt hat, erfolgt eine Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite mit:
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Identifikation des Vertrags:
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Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit dürfen nur die hierfür erforderlichen Informationen erfasst werden.
Diese umfassen:
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- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte (z. B. Bestellnummer, Auftragsnummer oder Vertragsnummer),
- Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird (in der Regel per E-Mail).
- Eine verpflichtende Angabe von Widerrufsgründen ist unzulässig. Eine freiwillige, optionale Abfrage kann hingegen zulässig sein.
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Einem zweiten Button („Widerruf bestätigen“) und
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anschließender unverzüglicher Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (in der Praxis: E-Mail mit Datum und Uhrzeit).
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Um zu vermeiden, dass der ungewollte Eindruck entsteht, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs sei bereits geprüft worden, wird empfohlen entweder Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ zu verwenden oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Wirksamkeit und der Reichweite der Widerrufserklärung noch aussteht.
3. Durchgehende Verfügbarkeit des Buttons
Die Richtlinie verlangt, dass der Widerrufsbutton während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar ist. Da Widerrufsfristen individuell beginnen (z. B. erst mit Erhalt der Ware), hätte eine kundenindividuelle Steuerung erhebliche technische Komplexität zur Folge.
Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu inzwischen klargestellt:
Eine pauschale Bereitstellung des Widerrufsbuttons – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts im Einzelfall – soll zulässig sein.
Grundsätzlich könnte dies als freiwillige Verlängerung der Widerrufsfrist ausgelegt werden. Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt bei objektiver Auslegung jedoch nicht auf einen Rechtsbindungswillen zur Fristverlängerung schließen, insbesondere da bereits bei Vertragsschluss eine explizite Kommunikation der Widerrufsfrist erfolgt und die technische Anzeige der Funktion – vor allem in Kombination mit dem Hinweis auf eine ausstehende Prüfung – lediglich der Transparenz und Nutzerfreundlichkeit dient.