Mit dem geplanten Widerrufs-Button soll das Widerrufsrecht bei Onlinegeschäften künftig einfacher und verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu einen Gesetzesentwurf vorgelegt und wartet nun auf die Zustimmung des Bundestages. Die Einführung steht im Kontext der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.

Hintergrund: Online-Widerruf bislang nicht einheitlich geregelt

Nach geltendem Recht (§§ 355 ff. BGB) haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht, das in der Regel 14 Tage nach Vertragsschluss besteht. Der Widerruf kann formlos erfolgen – z. B. per E-Mail, Brief oder durch Ausfüllen eines Widerrufsformulars auf der Website. Eine spezifische Schaltfläche zum Widerruf, wie es sie für Kündigungen (§ 312k Abs. 2 BGB) bereits gibt, ist bislang jedoch nicht vorgeschrieben.

Der Widerrufs-Button: Zielsetzung und technische Anforderungen

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll künftig auch für den Widerruf ein eigener Button verpflichtend werden. Die Vorgaben orientieren sich an der bereits eingeführten Kündigungsschaltfläche und betreffen insbesondere:

  • Bezeichnung der Schaltfläche: Sie muss eindeutig und gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein.

  • Permanente Verfügbarkeit: Die Schaltfläche muss während der laufenden Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.

  • Erfasste Leistungen: Der Widerrufs-Button soll für Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten.

Finanzdienstleistungen: Informationspflichten und Fristen neu geregelt

Besondere Bedeutung erlangt die Reform für Anbieter von Finanzdienstleistungen. Hier sieht der Entwurf eine Klarstellung und Begrenzung der Widerrufsrechte vor:

  • Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung: Der bislang unbegrenzte Widerruf bei formalen Fehlern soll auf maximal 12 Monate und 14 Tage begrenzt werden – vorausgesetzt, der Kunde wurde über sein Widerrufsrecht informiert.

  • Spezialregelung für Lebensversicherungen: Hier ist eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen.

  • Anbieter sollen zudem verpflichtet werden, leicht verständliche Informationen bereitzustellen und dem Verbraucher die Möglichkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme einzuräumen (z. B. durch Chat oder Hotline).

Papierform wird abgeschafft

Im Zuge der Digitalisierung wird Unternehmen künftig gestattet sein, Vertragsunterlagen ausschließlich digital zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Aushändigung in Papierform besteht nicht mehr.

Bewertung und Ausblick

Mit der Einführung des Widerrufs-Buttons wird das Widerrufsrecht technisch an die Realität des E-Commerce angepasst. Für Anbieter bedeutet dies jedoch zusätzlichen Umsetzungsaufwand in der Gestaltung ihrer Webseiten und Tools.

Gerade bei der technischen Umsetzung der neuen Schaltfläche sollten Anbieter auf rechtssichere und barrierefreie Lösungen achten. Fehler bei der Platzierung oder Beschriftung können Folgen für die Wirksamkeit des Widerrufs haben.

Ob der Button letztlich wie geplant kommt, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab. Bis dahin empfiehlt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und ggf. technische Vorkehrungen zu treffen.