Emotionale Werbeanzeigen, hohe Rabatte und scheinbar sympathische Familienunternehmen: Immer häufiger stoßen Verbraucher auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder YouTube auf sogenannte „Räumungsverkäufe“, die sich später als Fake-Shops herausstellen. Hinter der rührenden Geschichte steht jedoch kein reales Unternehmen – sondern ein betrügerisches Geschäftsmodell. Die rasante Entwicklung von künstlicher Intelligenz erlaubt es den Betrügern derartige Shops innerhalb kürzester Zeit und mit beeindruckender Detailgenauigkeit zu erstellen. Dieser Umstand erschwert es einerseits den Verbrauchern derartige Shops zu erkennen und andererseits den Strafverfolgungsbehörden den Fluten an Fake-Shops nachzukommen.
Rechtliche Bewertung:
Ein Fake-Shop ist ein betrügerischer Online-Shop, der mit dem Ziel betrieben wird, Kunden zum Kauf zu bewegen, ohne eine tatsächliche oder der versprochenen Leistung entsprechende Ware zu liefern. Dabei handelt es sich meist um einen gewerbsmäßigen Betrug gemäß § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB.
In vielen Fällen liegt auch ein Verstoß gegen Informationspflichten im E-Commerce vor, etwa durch:
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fehlendes oder falsches Impressum (Verstoß gegen § 5 DDG),
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fehlende Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB),
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fehlende Anbieterkennzeichnung und Preisangaben (Preisangabenverordnung, PAngV),
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irreführende Werbung (§ 5 UWG).
Diese rechtlichen Mängel führen nicht nur zur Abmahnfähigkeit des Shops durch Mitbewerber, sondern auch zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.