Wer sich an die E-Mail-Adresse im Impressum wendet, darf nicht grundsätzlich abgewiesen werden. Das Kammergericht Berlin hat Amazon untersagt, einen solchen „toten Briefkasten“ als Kontaktmöglichkeit anzugeben. Das stärkt den Zugang von Verbrauchern zum Anbieter. Ein scheinbarer Widerspruch zur älteren EuGH-Rechtsprechung löst sich auf, wenn man die unterschiedlichen Informationspflichten und die damalige Rechtslage auseinanderhält.
Autor: Christos Paloubis Seite 1 von 5
Kurz vor dem Anstich häufen sich die Meldungen: Wer seinen Wiesn-Besuch auf Instagram teile, riskiere teure Lizenzforderungen; die Stadt kontrolliere streng. So liest man es dieser Tage – etwa in der Abendzeitung. Für Influencerinnen, Agenturen und Unternehmen, die das Oktoberfest werblich nutzen, klingt das nach einem erheblichen Kostenrisiko. Der Befund ist berechtigt, aber die pauschale Angst ist es nicht. Die entscheidende Frage lautet nicht „Erwähne ich die Wiesn?“, sondern „Nutze ich die Marke im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig?“. Und selbst dann sind die Ansprüche der Stadt keineswegs so eindeutig, wie ihre Lizenzpraxis suggeriert.
Worum es geht: Was die Stadt München beansprucht
Die Landeshauptstadt München hat sich Begriffe rund um das Volksfest als Unionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen, unter anderem „Oktoberfest“ (Registernummer 015535008) und „Wiesn“ (Registernummer 014912802), daneben Varianten wie „Münchner Oktoberfest“ und „Oktoberfest München“. Die Lizenzvergabe läuft über einen Dienstleister (Brandness GmbH); wer die Begriffe kommerziell verwenden will, soll eine Lizenz beantragen – nach Darstellung der Stadt möglichst mindestens 14 Tage vor Festbeginn.
Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) einheitlich anwendbar. Für Unternehmen, die KI einsetzen, entsteht damit konkreter Handlungsbedarf — allerdings ein anderer, als die verbreitete Bußgeld-Rhetorik nahelegt.
Zwei Pflichten, die man nicht verwechseln sollte
Im Alltag werden zwei Regelungen der KI-VO regelmäßig durcheinandergebracht:
Art. 4 – KI-Kompetenz. Diese Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Wer Beschäftigte KI einsetzen lässt, muss dafür sorgen, dass diese über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Die Norm ist nicht bußgeldbewehrt — sie ist damit aber nicht folgenlos, denn sie konkretisiert die Organisations- und Aufsichtspflicht der Geschäftsleitung.
Warum das Urteil des LG München I ein Wendepunkt für AI Overviews ist
Das Landgericht München I hat eine Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben dürfte: Google kann für falsche Aussagen in seinen KI-generierten Suchübersichten unmittelbar verantwortlich sein. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Googles „Übersicht mit KI“ lediglich klassische Suchergebnisse zusammenfasst – oder ob Google damit eigene Inhalte veröffentlicht.
Das Gericht entschied zugunsten zweier Verlage, die durch eine KI-Übersicht fälschlich mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken und Abo-Fallen in Verbindung gebracht worden waren. Die streitigen Aussagen fanden sich nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht in dieser Form in den verlinkten Quellen. Die KI hatte vielmehr Informationen aus unterschiedlichen Kontexten zusammengeführt und daraus eigenständige, rufschädigende Aussagen erzeugt.
Der Kern des Urteils: KI-Übersichten sind nicht bloß Suchergebnisse
Am 7. Mai 2026 haben sich Rat und Europäisches Parlament politisch auf den Digital Omnibus on AI geeinigt. Die Einigung ist für Unternehmen hochrelevant, weil sie den Umsetzungsfahrplan des EU AI Act an mehreren Stellen verändert: Hochrisiko-Pflichten werden verschoben, bestimmte KI-Missbrauchspraktiken ausdrücklich verboten und einzelne Schnittstellen zu Datenschutz-, Produkt- und Maschinenrecht präzisiert.
Zugleich bleibt wichtig: Die Einigung ist noch kein final verabschiedetes Änderungsgesetz. Nach der politischen Einigung folgen noch die formelle Annahme, die sprachjuristische Überarbeitung und die Veröffentlichung im Amtsblatt.
OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026 – Az. I-4 UKl 3/25
Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet für dessen Aussagen — auch dann, wenn das System unbeabsichtigt falsche Angaben macht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem vielbeachteten Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden und damit eine Grundsatzfrage gestellt, die alle Unternehmen mit KI-gestütztem Kundenkontakt betrifft.
1. Der Fall: Ein Chatbot erfindet Facharzttitel
Die Aesthetify GmbH betreibt unter den Markennamen „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ bundesweit sechs Standorte für ästhetische Medizin. Auf der Unternehmenswebsite stand Besuchern ein KI-Chatbot zur Verfügung, über den sie Termine buchen und Fragen stellen konnten.
EuGH konkretisiert das Sampling-Recht: Das „Metall‑auf‑Metall“-Urteil und die neue Pastiche‑Schranke
Anmerkung zum EuGH‑Urteil vom 14. April 2026, Rs. C‑590/23 – Pelham u.a. ./. Hütter u.a.
I. Einführung: Zwei Sekunden Musik und über 20 Jahre Rechtsstreit
Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im seit über zwei Jahrzehnten andauernden Verfahren Kraftwerk ./. Pelham erneut Maßstäbe für das europäische Urheberrecht gesetzt. Im Zentrum steht – wie schon seit 1999 – ein etwa zwei Sekunden langes Sample aus dem Kraftwerk‑Song „Metall auf Metall“ (1977), das der Produzent Moses Pelham im Titel „Nur mir“ (Sabrina Setlur, 1997) verwendet hat. Die Entscheidung ist insbesondere deshalb von herausragender Bedeutung, weil der EuGH erstmals inhaltlich konkretisiert, was unter der seit 2021 geltenden urheberrechtlichen Pastiche‑Schranke zu verstehen ist.
Die Kernbotschaft lautet: Sampling kann zulässig sein – aber nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen. Wie eng diese Voraussetzungen tatsächlich sind, zeigt erst ein genauer Blick in die Entscheidungsgründe.
Ab dem 01.07.2023 begleiten wir Sie unter eine neuen Kanzleibezeichnung und in neuen Räumen. Die Zusammenarbeit mit Ihnen setzen wir wie gewohnt fort.
FX legal
Christos Paloubis
Rechtsanwalt
Felix Gebhard
Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV SÜD)
Widenmayerstraße 4
D – 80538 München
Tel . +49 89 21 11 22 90
Fax +49 89 21 11 22 91
Weiter Infos folgen in Kürze …
Das neue Social Media Verbot in Utah für Minderjährige. Blue Print zum Schutz der Jugend?
In Utah wurde kürzlich ein Gesetz verabschiedet, das es Minderjährigen unter 18 Jahren verbietet, soziale Medien wie Facebook, Instagram und Snapchat zu nutzen. Dieses Gesetz, das am 1. April 2023 in Kraft tritt, sieht Geldstrafen für Minderjährige und ihre Eltern vor, wenn sie gegen das Verbot verstoßen.
Die Befürworter des Gesetzes argumentieren, dass es notwendig ist, um die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im Internet zu gewährleisten. Sie weisen darauf hin, dass soziale Medien Plattformen für Mobbing, sexuelle Belästigung und andere Formen von Gewalt bieten können. Durch das Verbot sollen Minderjährige vor diesen Risiken geschützt werden.
Kritiker des Gesetzes sagen jedoch, dass es die Freiheit der Meinungsäußerung von Minderjährigen einschränkt und ihre Fähigkeit beeinträchtigt, sich mit Freunden und Gleichaltrigen zu vernetzen. Sie argumentieren, dass es bessere Wege gibt, um Kinder und Jugendliche im Umgang mit sozialen Medien zu schulen und zu schützen, ohne ihre Freiheiten zu beschränken.
Einige Experten haben auch Bedenken geäußert, dass das Gesetz möglicherweise schwer durchzusetzen sein könnte. Es ist schwer vorstellbar, wie die Behörden die Aktivitäten von Millionen von Minderjährigen auf sozialen Medien kontrollieren könnten.
Das neue Gesetz in Utah verbietet Minderjährigen unter 18 Jahren die Nutzung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Snapchat und Instagram. Es sieht Geldstrafen für Minderjährige und ihre Eltern vor, wenn sie gegen das Verbot verstoßen. Eine erste Verletzung des Gesetzes wird mit einer Geldstrafe von 10 US-Dollar geahndet, bei wiederholten Verstößen können die Strafen jedoch auf bis zu 500 US-Dollar ansteigen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Verbot. Minderjährige können soziale Medien nutzen, wenn sie von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden oder wenn sie die Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten haben. Außerdem können sie soziale Medien nutzen, um auf Bildungs- und berufliche Angelegenheiten zuzugreifen, beispielsweise für Schulprojekte oder für die Suche nach Arbeitsplätzen.
Das Gesetz betrifft auch nicht alle Arten von sozialen Medien. Minderjährige können weiterhin Plattformen wie LinkedIn, Skype, Zoom und E-Mail nutzen. Das Gesetz richtet sich hauptsächlich an Social-Media-Plattformen, die für die Kommunikation zwischen Gleichaltrigen genutzt werden und bei denen die Nutzer in der Regel weniger Kontrolle über die Inhalte haben.
Obwohl das Gesetz darauf abzielt, Minderjährige vor Risiken wie Mobbing, sexueller Belästigung und anderen Formen von Gewalt im Internet zu schützen, gibt es Bedenken, dass es die Meinungsfreiheit und die Fähigkeit von Minderjährigen, sich mit Freunden und Gleichaltrigen zu vernetzen, einschränken könnte. Einige Experten haben auch Bedenken geäußert, dass es schwierig sein wird, das Verbot durchzusetzen, insbesondere da Minderjährige möglicherweise Wege finden werden, es zu umgehen.
Insgesamt wird das Verbot der Nutzung von sozialen Medien für Minderjährige in Utah sicherlich weiterhin Diskussionen und Debatten auslösen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Staaten in den USA oder sogar andere Länder ähnliche Gesetze einführen werden.
In jedem Fall zeigt die Verabschiedung dieses Gesetzes die wachsenden Bedenken bezüglich der Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im Internet. Es wird interessant sein zu sehen, ob andere Staaten in den USA oder sogar andere Länder dem Beispiel von Utah folgen werden. In der Zwischenzeit sollten Eltern und Erziehungsberechtigte sich über die Risiken sozialer Medien im Klaren sein und mit ihren Kindern über verantwortungsvolle und sichere Nutzung sprechen.
Seit Monaten klären wir unsere Kunden und unsere Leser über die Gefahr bei der Verwendung von Google Fonts auf. Anlass ist ein Urteil des LG München I, wonach die unzulässige Einbindung von Google Fonts Schadenersatzansprüche von EUR 100,00 auslösen kann. Seit Wochen warnen wir, dass findige bzw „geschäftstüchtige“ Goldgräber bereits das passende Geschäftsmodell gewittert haben und Unternehmen mit Schadenersatzforderungen überziehen.
In einer aktuellen Meldung informiert die Wettbewerbszentrale über laufende Beanstandungen verschiedener Werbungen im Zusammenhang mit der Aussage „klimaneutral“ als irreführend und intransparent.
Um sich von Mitbewerbern abzuheben bzw. um neue Kunden zu gewinnen, sind gute Bewertungen im Internet heute unerlässlich. Negative Rezensionen bringen die Gefahr, dass sich potentielle Interessenten für einen anderen Vertragspartner entscheiden.
Die Gesamtbwertung im Internet gibt aber nicht immer ein zutreffendes Bild vom Unternehmen. Zu oft werden negative Rezensionen anonym von Konkurrenten verfasst, um dem Unternehmen zu schaden. Enttäuschte Kunden geben negative Bewertungen ab, obwohl der Unternehmer die Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. weil der Artikel nicht gefällt oder nicht passt). Immer wieder werden falsche Behauptungen aufgestellt oder Beleidigungen ausgesprochen.
In einem neuen Beitrag wollen wir einen ausführlichen Überblick darüber geben, wann ein Vorgehen gegen negative Bewertungen Aussicht auf Erfolg hat.
Leseempfehlung:
Ein Beitrag meines Kollegen Felix Gebhard zu den verschärften Regeln für Nudging bei Consent Tools!
https://www.datenschutzerklaerung.info/cookie-consent-tools-lg-rostock/
Durch die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Virus ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Infektionsschutz wohl derzeit so hoch wie selten zuvor. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG München I, nach welcher der Hersteller des Desinfektionsmittels „AMOAIR“ sein Produkt nicht weiter als zu 99,99% virenschützend vermarkten darf, besonders interessant.
In der Entscheidung vom 07.09.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des LG München I die Beschriftung eines Desinfektionsmittels mit der Behauptung es entferne 99,99% der in der Raumluft und auf Flächen enthaltenen Viren als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG untersagt. Als irreführend gelten hiernach insbesondere unwahre Aussagen über wesentliche Merkmale der Ware.
Mit dem Urteil vom 08.01.2019 befasste sich das KG Berlin (Az. 5 U 83/18) mit wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Influencer-Marketings. Im Mittelpunkt stand die Frage der Kenntlichmachung von Instagram-Beiträgen als Werbung.
Ausgangslage der Entscheidung war der Widerspruch der bekannten Influencerin Vreni Frost gegen die einstweilige Verfügung der Vorinstanz. Dort war sie noch verurteilt worden, alle Instagram-Posts als Werbung kenntlich zu machen, in denen Marken oder Unternehmen verlinkt sind.
Lange Jahre war jurablogs.de eine meiner bevorzugten Informationsquellen zu aktuellen Urteilen und Entwicklungen der Gesetzgebung. Mein Blog war selbst auch Teil des Angebots und nicht wenig Traffic habe ich hierüber bekommen.
Nach der Einstellung von jurablogs.de im vergangenen Jahr hat sich relativ schnell Daniel Bader mit seiner factuno UG angeboten, das Angebot und Konzept von jurablogs unter jurablo.gs fortzusetzen. Wir haben uns deshalb heute bei jurablo.gs angemeldet und freuen uns wieder Teil Jura-Blog-Community zu sein.
Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) hat das OLG München Amazon verurteilt, auf der Check-Out-Seite die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben. Die bisherige Praxis von Amazon, hier auf die entsprechende Produktinformation zu verlinken, wurde ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet.
Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) die Frage beantwortet, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen und somit Rechtssicherheit geschaffen.
Seit Inkrafttreten des § 270a BGB am 13.01.2018 war unklar, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung unter das Verbot des sogenannten „Surchargings“ fallen. Diese sind nicht vom Wortlaut der Norm umfasst. Hierzu haben wir ausführlich berichtet. In seiner Entscheidung hat das LG München diese Frage bejaht.
Hinsichtlich der Bezahlmethode Sofortüberweisung hat das Gericht seine Auffassung damit begründet, dass die Einschaltung eines Dritten (der Sofort GmbH) unerheblich ist, auch wenn dieser die Überweisung auslöst. Letztendlich erfolge die Bezahlung mittels SEPA-Überweisung durch den Kunden, sodass der Anwendungsbereich des § 270a BGB eröffnet ist. Auch erfolge die von der Sofort GmbH durchgeführte Bonitätsprüfung in der Regel ausschließlich im Interesse des Händlers, sodass kein Grund ersichtlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden aufzuerlegen.
Eine Bezahlung mittels PayPal fällt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls in den Anwendungsbereich des Surchargings, da in den meisten Fällen den Transaktionen über PayPal entweder eine SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Überweisung oder eine Bezahlung über Kreditkarte zugrunde liegt, die allesamt von § 270a BGB erfasst werden.
Die rechtlichen Aspekte im Influencer-Marketing, insbesondere die Pflicht zur Kennzeichnung von Posts als Werbung, sind in den vergangenen zwei Jahren zunehmend in den Fokus der gesamten Branche gerückt. Zuletzt hat ein Urteil des KG Berlin für etwas Klarheit gesorgt. Nun hat die Wettbewerbszentrale ihren Leitfaden für Influencer zur rechtskonformen Werbung aktualisiert.
Wann, unter welchen Umständen und wie Influencer ihre Posts, insbesondere bei Instagram, Youtube & Co. als Werbung zu kennzeichnen haben, ist in der jüngsten Vergangenheit regelmäßig heiss diskutiert worden. Hintergrund war, dass zunehmend Abmahnungen gegen Influencer ausgesprochen wurden und die Rechtssprechung die gesetzlichen Grundsätze in einigen Urteilen weiter definiert hat. Zuletzt hat das KG Berlin (Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18) festgehalten, dass nicht jeder Post eines Influencers gleichzeitig eine Werbung sein muss und in der Folge eine Kennzeichnung als Werbung nicht immer erforderlich ist. Dies gilt insbsondere, wenn ein Post – trotz Verbindung zu einer Marke oder einem Unternehmen – redaktioneller Natur ist.
Im Zuge der weiterentwickelten Rechtsprechung hat nun die Wettbewerbszentrale ihren Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram aktualisiert. Dort finden Influencer, Unternehmen, Agenturen und Juristen eine gute Übersicht über den aktuellen Stand der Kennzeichnungspflicht.
Mit Urteil vom 22.03.2018 klärte das Landgericht Frankfurt am Main die Frage, ob für das Versenden von Gutscheinen per Mail eine Einwilligung des Empfängers vorliegen muss oder Gutscheine keine Werbung i. S. d. UWG sind. In diesem Verfahren gab das LG dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, zukünftig Gutscheine per Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an diesen zu senden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.3.2018, Az. 2-03 O 372/17).
Mit Entscheidung vom 07.06.2017 klärte das OLG München die Frage, ob Suchmaschinenbetreiber mittelbar auf gelöschte Inhalte verlinken dürfen oder sämtliche Hinweise auf gelöschte Inhalte zu unterlassen haben. In dem Verfahren gab das OLG München der Antragstellerin Recht und verpflichtete den Suchmaschinenbetreiber Google, auch die Verlinkung zu Seiten, auf denen gelöschte Beiträge gespeichert werden, zu unterlassen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17).
(Der folgende Gastbeitrag wurde von unserer Praktikantin Marie-Sophie Kosok verfasst, welche ab Oktober Rechtswissenschaften studieren möchte.)
Ein israelisches Gericht hat eine Frau zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro verurteilt. Ein Vermieter hatte aufgrund ihrer Textnachricht samt interesseweckenden Emojis die Erwartung, dass bereits ein Mietvertrag besteht. Nachdem er seine Wohnungsannonce bereits gelöscht hatte, erteilte ihm die Frau jedoch eine Absage. Daraufhin verklagte er sie und gewann den Rechtsstreit. Wenn Missverständnisse bei Emojis entstehen, könnte es in auch Deutschland durch das Einsetzen der Culpa in Contrahendo (lat. = Verschulden bei Vertragsschluss) zu ähnlichen Folgen kommen.
Mit Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16) wurde die Rechtsprechung zum Löschen von Suchergebnissen weiter fortgeführt. Demnach können Informationen über den Gesundheitszustand einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und sind daher in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Weiter wurde festgestellt, dass Suchmaschinen grundsätzlich nicht dem Haftungsprivileg des § 8 TMG unterliegen. Im Übrigen wurde die bisherige Rechtsprechung bezüglich Löschungsansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber bestätigt.
Mit Urteil vom 01. Juni 2017 (Az. 6 U 3973/16) hat das OLG München entschieden, dass der Begriff „patent pending“ eine unzulässige Werbung sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Hinweis (auch) an deutsche Verbraucher richte. Der deutsche Durchschnittsverbraucher missverstehe diesen Hinweis und wird deswegen in die Irre geführt. Gleichzeitig entscheidet das OLG, dass der Hinweis nicht nur in der Werbung (Pre-Sales) sondern auch auf der Produktverpackung selbst (Post Sale) eine Irreführung sein kann.
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir aktuell:
- Studentische Hilfskräfte (m/w) / PraktikantInnen (auch für Pflichtpraktika)
- Referendare /-innen (auch Pflichtstation / Pflichtwahlpraktikum)
Sie überzeugen durch Ihr sympathisches sicheres Auftreten. Sie arbeiten selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und sind an den neuen Medien und den damit zusammenhängenden Rechtsfragen interessiert.
Wir bieten eine angenehme Arbeitsatmosphäre in einem jungen, dynamischen Team und Kanzleiräume in attraktiver Innenstadtlage. Sie erwartet eine abwechslungsreiche Tätigkeit im Umfeld spannender, hochaktueller Fragestellungen.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung per Email an info@bpm-legal.de.
Wegen Arbeiten an den Stromleitungen im Gebäude wird die Stromversorgung im Büro von BPM legal heute (08.06.2017) ab 14.30 Uhr unterbrochen.
Von der Unterbrechung wird auch unsere Telefonanlage betroffen sein. Deswegen können wir für den Rest des Tages (wohl) keine Telefonanrufe mehr empfangen. Da von der Unterbrechung auch unser Server und unsere Rechner betroffen sind, haben wir uns entschlossen, das Büro heute ab 14.30 Uhr zu schliessen.
Wir gehen davon aus, dass die Stromversorgung morgen wieder verfügbar ist und wir wie gewohnt zu erreichen sind.
Als pathologische Internet-Junkies werden wir natürlich unsere E-Mails über Handy, Pads & Co. auch am Nachmitag abrufen und (in dringenden Fällen) auch antworten.
Wir danken für Ihr Verständnis!
Jetzt noch schnell die letzten Geschenke besorgen und eventuell sogar noch ein Schnäppchen machen, weil es ein Super-Sonder-Last-Minute-Angebot-mit-garantierter-Lieferung-vor-der-Bescherung ist? Aber Vorsicht! In jüngster Zeit ist ein starker Anstieg von sogenannten Fake Shops zu verzeichnen. Nicht einmal bei Amazon ist man zur Zeit vor Online-Betrügern sicher (Fake-Shops bei Amazon).
Betrüger, die mit sogenannten Fake-Shops reihenweise Verbraucher prellen, setzen eigentlich immer auf die gleiche Masche. Ausgenutzt werden soll die Unerfahrenheit der Nutzer und das Bedürfnis, ein gutes Geschäft zu machen (!). Deswegen sind Fake-Shops in der Regel am Super-Sonder-Schnäppchen-Preis zu erkennen. Wenn ein Shop einen Preis bietet, der erheblich unter dem presi aller anderen Shop liegt, dann kann an dem Angebot etwas nicht stimmen. Es gibt aber auch andere – ganz klare – Zeichen, an denen Fake Shops entlarvt werden können. Die geschätzten Kollegen von Trusted Shops haben eine ausführliche Checkliste erstellt, anhand der man relativ einfach Fake Shops identifizieren kann (Trusted Shops Beitrag Fake Shops erkenen).
Damit bleibt uns nur noch allen Lesern und Freunden ein frohe und besinnliche Feiertage zu wünschen.
Mit Urteil vom 01.12.2016 entscheidet der BGH ( I ZR 143/15 ), dass der Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmittel erlaubt ist. Viele Händler hatten in der Vergangenheit mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung geworben. Diese Praxis war der Wettbewerbszentrale stets ein Dorn im Auge, die hierin einen Wettbwerbsverstoss sah.
In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.
Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) trat am 24.10.2015 in Kraft. Die Verpflichtung zur Altgeräterücknahme findet jedoch erst nach einer neunmonatigen Übergangsfrist, welche am 24.07.2016 ausgelaufen ist, Anwendung. Betroffen sind lediglich große Versandhändler, diese müssen aber mit weitreichenden Auflagen rechnen.
In einem aktuellen Urteil bestätigt das OLG Frankfurt a.M. erneut, dass das Werben mit Testergebnissen im Internet an umfangreiche Anforderungen geknüpft ist. Wirbt ein Unternehmer für seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen eines Vergleichsportals, so ist dem Verbraucher der Zugang zu diesem Test unter Angabe von Fundstellen oder Verlinkungen zu eröffnen. Unterlässt der Unternehmer diese Angabe, verletzt er seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.
Vor nicht ganz zwei Jahren berichteten wir über die sich widersprechenden Urteile des OLG Köln (Az.: 6 U 115/14) und des LG Arnsberg (Az.: I-8 O 121/14). Nun hat sich der BGH mit Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 110/15) für die Rechtsauffassung des OLG Köln und damit auch für eine Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für von Amazon begangene Rechtsverletzungen entschieden.
Anbieter von Elektrogeräten im Internet sind dazu verpflichtet, deren Energieeffizienzklasse durch das entsprechend beschriftete Pfeilsymbol, unmittelbar in Preisnähe, anzugeben. Das jüngst ergangene Urteil des BGH vom 04.02.2016 (I ZR 181/14) bezieht sich auf die vormalige Rechtslage und hat keine Auswirkungen auf die aktuelle Rechtspraxis.
Wegen einer (nicht nachvollziehbaren) Störung sind unsere Telefonnummern heute (28.07.2016) nur eingeschränkt (bzw. gar nicht) in Betrieb.
Wir bemühen uns, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen bzw. die Telekom anzubetteln, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen.
Sollten Sie nicht durchkommen, können Sie uns auch unter der
089 / 21 88 92 8-0
bzw. per E-Mail info@bpm-legal.de
erreichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Update 29.07.2016: Unsere Leitung ist weiterhin gestört! Da mittlerweile nahezu jeder die gleichen Erfahrungen mit dem Störungs- bzw Kundendienst der Deutschen Telekom gemacht haben dürfte und deswegen ein sehr genaues Bild über den Verlauf solcher Kommunikation hat, sehen davon ab, die Gesprächprotokolle mit der potenz-produkte.net/ Telekom zu veröffentlichen. Aber seien Sie versichert: es ist genauso kafkaesk, wie Sie es sich vorstellen!
Update 03.08.2016: Wir sind seit gestern (02.08.2016, ab ca. 15.00 Uhr) wieder vollumfänglich telefonisch erreichbar.
(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)
Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.
Mit einer neuen Entscheidung hat der BGH die Möglichkeiten für die Gestaltung von AdWords-Anzeigen für Online-Händler erheblich erweitert. Nun dürfen Markeninhaber die AdWords-Anzeigen eines Händlers nicht mehr blockieren, wenn diese Markenartikel bewerben, welche der Händler rechtmäßig anbietet (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet).
Eine ausführliche Erläuterung des Urteils hat unser Kollege Peter Müller in seinem Blog muepe.de veröffentlicht.
Das OLG Hamburg hat (mal wieder) bestätigt, dass eine Anwendung von starren Fristen für die Dringlichkeitsvermutung in Eilverfahren nicht geboten ist. Vielmahr kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. In dem von den Kollegen Dr. Bahr geschilderten Fall (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13) schien der Sachverhalt denkbar einfach zu sein. Dennoch wartete der Antragsteller fünf Wochen, bevor er einen Eilantrag stellte. Dies hielten die Richter für zu lang. Die Entscheidung ist insofern beachtlich, als der Gerichtsstand Hamburg von vielen Kollegen in Eilverfahren gerne als letzter Notnagel gesehen wird, da man davon ausgeht, dass Hamburg immer zwei Monate Dringlichkeitsfrist gewährt.
In dem konkreten Fall musste wohl lediglich die Domain-Inhaberschaft ermittelt werden. Dies ist in der Regel durch einen Blick in das jeweilige Domain-Register innerhalb weniger Augenblicke zu bewerkstelligen.
Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.
Dennoch wartete die Antragstellerin zwischen Dokuemtation der Rechtsverletzung sowie Abmahnung rund fünf Wochen und sogar knapp sieben Wochen, bis der EV-Antrag gestellt wurde.
Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 – Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).
Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist.
Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.
Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:
Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.
Das OLG Köln hat entschieden (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.
Laut Meldung des Bundeskartellamts vom 02.07.2014 wurde das Verfahren wegen unzulässiger Vertriebsbeschränkungen gegen adidas eingestellt. Zuvor hatte der Sportartikelhersteller erklärt, „kartellrechtswidrige“ Vertriebsbeschränungen, insbesondere die Untersagung des Vertriebs über Online-Marktplätze, aufgeben zu wollen.
Bereits im Jahr 2012 gingen zahlreiche Beschwerden druch Online-Händler beim Bundeskartellamt ein, nachdem adidas angekündigt hatte, authorisierte Händler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese den Vertrieb über Online-Markplätze wie amazon oder eBay nicht einstellen würden. Mit dieser Vertriebsbeschränkung wollte sich adidas im Rahmen seines selektiven Vertriebsnetzes gegen das Preisdumping auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen – und damit vor allem den stationären Handel schützen. Viele Markenhersteller sehen durch das Preisdumping bei Online-Marktplätzen ihre Marken (und die hierin getätigten Investitionen) gefährdet. In dem Vertriebsverbot gegenüber seinen authorisierten Händlern sah adidas eine geeignete Schutz-Maßnahme.
Das LG Düsseldorf hat kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die seit vielen Jahren bestehende Rechtsprechung bestätigt, dass es bei der Frage der Kenntniserlangung im Bezug auf Rechtsverletzungen nicht ausschließlich auf den Unterlassungsgläubiger bzw. dessen Geschäftsführung ankommt. Im Einzelfall kann auf die (frühere) Kenntnis der mit der Überwachung von Rechtsverstößen betrauten Sachbearbeiter, Marketing- oder Vertriebsverantwortliche, Agenturen oder sonstige Vertreter wie Anwälte abzustellen sein.
Gerade wenn der Anwalt mit der laufenden Überwachung von Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstössen der Mitbewerber beauftragt ist, kommt es für die Berechnung der Dringlichkeitsfrist auf den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung an. Dies gilt u. E. auch, wenn die Online-Marketing-Agentur mit der Beobachtung der Werbemassnahmen der Konkurrenz, z. B. in Fällen von Brand-Bidding, beauftragt wurde. Die zeitlich nachgelagerte Kenntniserlangung durch die Geschäftsführung des Antragstellers ist dann nicht mehr relevant. Diese Rechtssprechung ist nicht neu. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Antragsteller diesen Aspekt übersehen und für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung abstellen.
Die Entscheidung hat unser Partner Peter Müller erstritten. Eine ausführliche Besprechung findet sich auf muepe.de.
Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Streetart finde ich besonders spannend. Nicht, dass ich sonderlich viele Fälle aus diesem Bereich zu bearbeiten hätte. Aber hier wird für mich ein Dilemma des Rechts besonders deutlich: Wie kann das bestehende Rechtssystem den Konflikt zwischen öffentlicher Kunst und fremden Eigentum lösen? Welches Grundrecht zählt mehr, die Kunstfreiheit oder das Eigentum? Wer glaubt, die richtige Antwort zu kennen, dürfte sich irren. Eine richtige Antwort gibt es nicht. Das Recht kann diesen Konflikt nicht lösen. Und das führt zu absurden Ergebnissen.
Ein Fall wie er in einer juristischen Klausur vorkommen könnte:
Die renommierte Kölner Künstlerin K., bekannt unter dem Pseudonym Catwoman, fühlt sich durch den Schmutz in ihrem Atelier in ihrer Kreativität beeinträchtigt. Sie will das Atelier deshalb einem gründlichen Frühjahrsputz unterziehen. Hierzu erwirbt sie in einem Fachgeschäft verschiedene Reinigungsmittel, darunter ein hochwirksames Lösungsmittel. Auf dem Rückweg kommt sie an der Villa des bekannten Kunsthändlers C. vorbei, die von einer langen Mauer umrundet wird. Die Mauer ist nach vielen Jahren der Vernachlässigung völlig verrußt. Catwoman empfindet diese Vernachlässigung als infam. Sie nimmt deshalb Lappen und Lösungsmittel und beginnt die Mauer an verschiedenen Stellen zu reinigen. Als ihr das Lösungsmittel ausgeht, stellt sie fest, dass sie nur Teile der Mauer reinigen konnte. Gerade als sie zusammenpacken will, um neues Lösungsmittel zu kaufen, kommt eine Polizeistreife vorbei. Die Streifenbeamten stellen fest, dass durch das partielle Reinigen der Mauer die Zeichnung eines weinenden Mädchens entstanden ist. Die Polizisten nehmen K. fest.
Frage: Hat K. sich strafbar gemacht?
Solche Mails erreichen jeden von uns in regelmäßigen Abständen.
Für mich haben diese Nachrichten einen hohen Unterhaltungswert. Ich bin dann immer versucht zu antworten, stelle mir dann vor, wie ich dem Absender antworte
Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG
Die Rechtssprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.
Wir haben heute einen sehr interessanten Anruf bekommen. Ein Mandant hat eine Abmahnung einer bekannten Abmahnkanzlei im Namen eines Medienunternehmens erhalten wegen angeblichen Angebots von geschützten Werken (Film) über eine Tauschbörse (BitTorrent).
Soweit sogut, nichts ungewöhnliches. Wir stellen dem Mandanten die üblichen Fragen: Anzahl der Anschlussnutzer? Nur einer, der Anschlussinhaber selbst. Haben Sie das Werk über die Tauschbörse genutzt? Nein! Haben Sie das fragliche Werk gesehen? Jetzt kommt die interessante Information. Das fragliche Werk hat der Mandant schon gesehen, sogar im fraglichen Zeitraum. Nur eben nicht über eine Tauschbörse, sondern über das Streaming-Portal kinox.to. Hoppala.
Das Blog meines geschätzten Kollegen und Partners Peter Müller, www.muepe.de, wurde erfreulicherweise (= endlich) nominiert als bestes Jurablog 2014 (Kategorie IT, IP, Medien) bei kartellblog.de. Unter muepe.de werden seit über zehn Jahren regelmässig Beiträge zu aktuellen Urteilen und Entwicklungen im Bereich Markenrecht, Domains veröffentlicht. Damit gehört Peter Müller zu den Urgesteinen der Legal-Blogger.
Wir freuen uns über Ihre Stimme!



