Aus dem Gesetzentwurf ist Realität geworden: Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem neuen § 356a BGB müssen Online-Händler ab dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Abmahnungen und eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist.
Vom Entwurf zum geltenden Recht
In unseren früheren Beiträgen hatten wir über den vorgelegten Gesetzentwurf und das laufende Umsetzungsverfahren berichtet. Das Gesetzgebungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen: Der Bundestag hatte das Gesetz im Dezember 2025 beschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 5. Februar 2026.
Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die die Verbraucherrechte-Richtlinie ändert. Sie verfolgt einen einfachen Leitgedanken: Ein online geschlossener Vertrag soll ebenso unkompliziert widerrufen werden können, wie er abgeschlossen wurde. Die nationale Umsetzung erfolgt über den neuen § 356a BGB. Anzuwenden sind die Regelungen ab dem 19. Juni 2026.
Wichtig zur Einordnung: Der Widerrufsbutton ist eine zusätzliche Ausübungsform. Der Widerruf bleibt daneben wie bisher formlos per E-Mail, Brief oder über das Musterwiderrufsformular möglich.
1. Wer ist verpflichtet?
Die Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die
- mit Verbrauchern (reiner B2C-Bereich) und
- über eine Online-Benutzeroberfläche (Website, App, Shop-System)
geschlossen werden.
Erfasst sind insbesondere Verträge über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (z.B. E-Books, Online-Kurse, Streaming) sowie Finanzdienstleistungen, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Keine Pflicht besteht hingegen bei reinen B2B-Verträgen, bei außerhalb von Online-Oberflächen geschlossenen Verträgen (z.B. per E-Mail oder Telefon) sowie bei Verträgen über Waren, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist (etwa maßgefertigte, schnell verderbliche oder aus Hygienegründen entsiegelte Waren).
Praxishinweis: Bietet ein Shop sowohl widerrufsfähige als auch nicht widerrufsfähige Produkte an, muss der Widerrufsbutton trotzdem bereitgestellt werden. Die Pflicht entfällt nur, wenn ausnahmslos alle angebotenen Produkte unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.
2. Die technischen Anforderungen: ein zweistufiges Verfahren
Die Vorgaben orientieren sich erkennbar am bereits etablierten Kündigungsbutton, § 312k BGB (wir berichteten). Der Widerrufsbutton muss leicht auffindbar, klar hervorgehoben und dauerhaft verfügbar sein. Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor.
Erste Stufe: die Schaltfläche. Ein klar beschrifteter Button, etwa mit „Vertrag widerrufen“, der gut sichtbar und leicht zugänglich platziert ist. Zwei Punkte sind hier besonders risikobehaftet:
- Unklare oder versteckte Bezeichnungen wie „Stornieren“, „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ reichen nicht aus und bergen ein erhebliches Abmahnrisiko.
- Eine Platzierung allein im Login-Kundenbereich genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Empfehlenswert ist eine gut sichtbare, farblich hervorgehobene Platzierung im Footer der Website.
Zweite Stufe: die Formularseite. Nach dem Klick wird der Kunde auf eine Seite weitergeleitet, auf der er die benötigten Informationen bereitstellen kann. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit dürfen nur die erforderlichen Angaben erfasst werden:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z.B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer),
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (in der Regel die E-Mail-Adresse).
Eine verpflichtende Abfrage von Widerrufsgründen ist unzulässig; eine freiwillige, optionale Abfrage kann hingegen zulässig sein. Den Abschluss bildet ein zweiter Button („Widerruf bestätigen“) sowie eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis eine E-Mail mit Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Tipp zur Formulierung: Um nicht den Eindruck zu erwecken, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs sei bereits geprüft, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Prüfung der Wirksamkeit noch aussteht.
3. Durchgehende Verfügbarkeit und Entwarnung des Gesetzgebers
Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein. Da Widerrufsfristen individuell beginnen (etwa erst mit Erhalt der Ware), wäre eine kundenindividuelle Steuerung technisch hochkomplex.
Hier hat der Gesetzgeber für Klarheit gesorgt: Eine pauschale Bereitstellung des Buttons – unabhängig davon, ob im Einzelfall noch ein Widerrufsrecht besteht – ist zulässig. Dies ist bei objektiver Auslegung nicht als freiwillige Verlängerung der Widerrufsfrist zu verstehen, zumal die Frist bereits bei Vertragsschluss kommuniziert wird und die dauerhafte Anzeige lediglich der Transparenz und Nutzerfreundlichkeit dient.
4. Was bei Fehlern droht
Fehler bei Platzierung, Beschriftung oder Zugänglichkeit sind keine Bagatelle. Sie können Abmahnungen nach sich ziehen und wie bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage führen. Gerade Letzteres kann im Massengeschäft erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der Verkündung im Februar 2026 ist die Phase der Vorbereitung beendet. Jetzt zählt die Umsetzung. Online-Händler sollten bis zum 19. Juni 2026:
- prüfen, ob sie überhaupt betroffen sind (B2C, Online-Oberfläche, mindestens ein widerrufsfähiges Produkt),
- den Button technisch und gestalterisch rechtssicher und barrierefrei integrieren,
- die zweistufige Bestätigungsstrecke samt automatisierter Eingangsbestätigung einrichten und
- ihre Widerrufsbelehrung auf Konsistenz mit der neuen Funktion überprüfen.
Wer die verbleibende Zeit nutzt, vermeidet nicht nur Abmahnrisiken, sondern auch die unangenehme Folge einer faktisch verlängerten Widerrufsfrist.