„Atemlos durch die Nacht“ tanzte die GEMA wohl diese Woche, nachdem das LG München zu ihren Gunsten entschieden hat: die Erinnerung an vollständige Liedtexte ist zwar eine bühnenreife Leistung. Jedoch nicht, wenn diese urheberrechtlich geschützten Werke vollumfänglich von KIs wiedergegeben werden. Das sorgte für ordentlich Herzklopfen im Urheberrecht!
Das Thema Phishing beschäftigt zunehmend nicht nur Verbraucher, sondern auch Plattformbetreiber. Aktuell hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt: Google muss in konkreten Fällen nicht nur bereits bekannte Phishing-Anzeigen löschen, sondern auch Maßnahmen ergreifen, um vergleichbare Anzeigen künftig zu verhindern.
Die Entscheidung reiht sich in eine länger andauernde Diskussion um die Störerhaftung von Plattformbetreibern im digitalen Raum ein – und zeigt, dass diese auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) weiter Bestand hat.
Mit dem geplanten Widerrufs-Button soll das Widerrufsrecht bei Onlinegeschäften künftig einfacher und verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu einen Gesetzesentwurf vorgelegt und wartet nun auf die Zustimmung des Bundestages. Die Einführung steht im Kontext der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
Emotionale Werbeanzeigen, hohe Rabatte und scheinbar sympathische Familienunternehmen: Immer häufiger stoßen Verbraucher auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder YouTube auf sogenannte „Räumungsverkäufe“, die sich später als Fake-Shops herausstellen. Hinter der rührenden Geschichte steht jedoch kein reales Unternehmen – sondern ein betrügerisches Geschäftsmodell. Die rasante Entwicklung von künstlicher Intelligenz erlaubt es den Betrügern derartige Shops innerhalb kürzester Zeit und mit beeindruckender Detailgenauigkeit zu erstellen. Dieser Umstand erschwert es einerseits den Verbrauchern derartige Shops zu erkennen und andererseits den Strafverfolgungsbehörden den Fluten an Fake-Shops nachzukommen.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Urhebern einfacher Smartphone-Aufnahmen. Auch wenn Handyfotos oder Handyvideos keinen künstlerischen Anspruch erfüllen, dürfen sie nicht einfach von Dritten kommerziell verwertet werden – selbst dann nicht, wenn sie zuvor in sozialen Netzwerken kursierten. Das Urteil stellt klar: Urheberrecht gilt auch für Alltagsaufnahmen.
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu pflanzlichen Inhaltsstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln – sog. Botanicals – grundsätzlich unzulässig sind, solange keine Prüfung und Zulassung der betreffenden Angaben durch die Europäische Kommission erfolgt ist. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Hersteller und Vertreiber entsprechender Produkte innerhalb der Europäischen Union.
In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht München I klargestellt, dass einem Unternehmen ein Auskunftsanspruch nicht nur gegenüber der Bewertungsplattform Kununu, sondern auch gegenüber Google zustehen kann. Hintergrund war das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Identifizierung der Verfasser zweier negativer Bewertungen. Da Kununu im Rahmen der ersten Auskunft keine hinreichenden Informationen bereitstellte, klagte das Unternehmen auf Verpflichtung zur Offenlegung weiterer Daten gegen Google. Die Entscheidung unterstreicht die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 21 TDDDG im Kontext anonymer Onlinebewertungen.
Mit Inkrafttreten am 28. Juni 2025 setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 in nationales Recht um. Ziel ist es, allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen, älteren Personen sowie Personen mit eingeschränkter digitaler Kompetenz – eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Auch für Betreiber von Websites und Online-Shops, die sich an Verbraucher richten, ergeben sich Anpassungen.
Das Vorhalten eines toten E-Mail-Briefkastens im Impressum ist wettbewerbswidrig – so entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil. Diese Praxis stellt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG dar, da sie den Eindruck erwecke, dass der Anbieter über diesen Kommunikationsweg erreichbar sei, obwohl dies nicht der Fall sei.
Die einen lieben Sie, die anderen hassen Sie. Ob im Sommer am See oder teilweise im Büro, Birkenstocks zählen zu den wohl beliebtesten und berühmtesten Sandalen der Deutschen. Kein Wunder, denn die Wurzeln des Unternehmens lassen sich bis ins Jahr 1774 zurückverfolgen. Damals steckte die Idee von „Birkenstocks“ noch in den Kinderschuhen, heute sind sie eine etablierte Weltmarke. Doch mit dem Ruhm kommt auch der Neid, denn auch andere möchten das beliebte Design für ihre Produkte nutzen. Dem ist die Firma Birkenstock mit einer urheberrechtlichen Unterlassungsklage entgegengetreten. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH also festzustellen, ob „Birkenstocks“ wirklich unter den Kunstbegriff des Urheberrechts gefasst werden können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, wie sie etwa in Reiseführern oder ähnlichen Publikationen verwendet werden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Verlage, Fotografen und Kreative, die Luftaufnahmen für kommerzielle Zwecke nutzen.
Der EuGH hat in zwei aktuellen Urteilen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO weiter konkretisiert und den nationalen Gerichten eine Hilfestellung zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes gegeben. Dennoch wissen viele deutsche Gerichte nicht wie sie das europäische Recht und die Urteile des EuGH auszulegen haben. Dadurch wird die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen erschwert.
In einem aktuellen Urteil entschied das LG Hamburg, dass die Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen urheberrechtlich zulässig ist. Hintergrund war die Vervielfältigung eines Bildes, welches in einen solchen Trainingsdatensatz für KI-Systeme eingespeist wurde. Das Problem: Das Bild wurde auf einer Webseite hochgeladen, in deren Nutzungsbedingungen eine Nutzung des hochgeladenen Materials durch automatisierte Programme untersagt wurde (wir hatten berichtet).
Die Debatte um den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum gewinnt im Kontext des geplanten Sicherheitspakets zunehmend an Brisanz. Während die Befürworter argumentieren, dass solche Technologien die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr effizienter machen könnten, mahnen Datenschützer zur Vorsicht.
Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt jedem das Recht, Auskunft über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu verlangen. Doch kann dieses Recht auch missbräuchlich genutzt werden? Genau mit dieser Thematik befasst sich derzeit der EuGH. Es geht um die Frage, wann ein Antrag nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ und damit rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden kann.
Die kürzliche Entscheidung von Elon Musk, dem Chatbot „Groq“ Zugang zu Nutzerbeiträgen auf der Plattform X (ehemals Twitter) zu gewähren, wirft erhebliche rechtliche Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Nutzungsrechte. Dies zeigt einmal mehr die zunehmende Vernetzung zwischen sozialen Medien und Künstlicher Intelligenz, wobei Nutzerinhalte potenziell für maschinelles Lernen genutzt werden. Neben zahlreicher Beschwerden verschiedener Länder, erhob nun die irische Datenschutzkommission (DPC) Klage gegen X.
Das OLG Köln hat in einem Urteil entschieden, dass Google Ireland für die Inhalte von Suchergebnissen in Europa haftbar gemacht werden kann. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Verschiebung in der rechtlichen Verantwortung von Suchmaschinen dar und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Suchergebnisse in der Europäischen Union reguliert werden.
In der digitalen Ära stehen juristische Rahmenbedingungen vor neuen Herausforderungen, insbesondere wenn es um künstliche Intelligenz und urheberrechtliche Fragen geht. Ein aktueller Fall vor dem LG Hamburg beleuchtet erstmals die komplexen Zusammenhänge zwischen KI, Text- und Datamining sowie dem Urheberrecht und setzt bedeutende Akzente für die zukünftige rechtliche Behandlung dieser Themen.
Sternebewertungen sind im Online-Handel ein entscheidendes Element, das Kaufentscheidungen erheblich beeinflusst. Sie bieten Kunden Orientierung und Vertrauen. Allerdings müssen Online-Händler und Plattformbetreiber einige rechtliche Aspekte beachten, um Missbrauch und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH zu entscheiden, ob die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung, ohne entsprechende Aufschlüsselung, den Anforderungen an die Transparenz im Geschäftsverkehr entspricht.
Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen weiter konkretisiert. In den verbundenen Fällen ging es um die Frage, ob Betroffene bei einem Diebstahl ihrer Daten durch Hacker ohne konkreten Nachweis eines Identitätsmissbrauchs Anspruch auf Entschädigung haben.
Podcasts haben in den letzten Jahren immer mehr an Popularität gewonnen. Sie vermitteln Inhalte jenseits von Text und Video und bieten eine nahezu unbegrenzte Vielfalt an Themen. Durch die Möglichkeit die Inhalte immer und überall zu konsumieren, sind sie ideal für unterwegs.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Podcast auch werbliche Inhalte enthält. Müssen diese Inhalte besonders gekennzeichnet werden? Und welche Besonderheiten muss man dabei beachten?
Dank der rasanten Fortschritte in der KI-Technologie ist es mittlerweile möglich, Stimmen täuschend echt zu imitieren. Diese Entwicklungen erlauben es, individuelle Sprachmuster, Stimmlagen und Ausdrucksweisen nahezu perfekt nachzubilden. Dadurch entstehen erhebliche Missbrauchsgefahren, insbesondere durch die Erstellung gefälschter Videos und Audiodateien.
Das Digitale Dienste Gesetz setzt den Digital Services Act der EU um und ist seit Dienstag in Kraft. Darin werden ergänzend zum DSA besondere Pflichten der Unternehmen und behördliche Zuständigkeiten und Befugnisse geregelt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem neuen Urteil die Rechte von Betroffenen im Rahmen von Datenschutzverstößen gestärkt. Dabei hat der EuGH klargestellt, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Das Urteil unterstreicht damit die verbraucherfreundliche Linie des EuGH im Hinblick auf den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) revolutioniert zahlreiche Branchen und birgt gleichzeitig rechtliche Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht. Früher waren normale Nutzer häufig Zielscheibe von Abmahnungen und Klagen wegen banaler Urheberrechtsverletzungen. Heute scheinen sich finanzkräftige Unternehmen frei für ihr KI-Training zu bedienen, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dies wirft die Frage auf, ob es überhaupt möglich ist, KI-Modelle ohne Verletzung des Urheberrechts zu entwickeln.
Letzte Woche stimmten die Abgeordneten des EU-Parlaments mehrheitlich für eine neue Regelung: das weltweit erste KI-Gesetz. Demnach sollen künftig KI-gesteuerte Systeme in verschiedene Risikogruppen eingeteilt und entsprechend reguliert werden. Können wir uns nun beim Umgang mit KI entspannt zurück lehnen?
Der EuGH beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahren immer wieder mit der Frage unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen zulässig sein soll. Letztes Jahr erteilte er in zwei wegweisenden Urteilen zunächst der Erheblichkeitsschwelle eine Absage und ließ später bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausreichen. In seinem aktuellen Urteil bestätigt der Gerichtshof seine vorangegangenen Entscheidungen und engt die Anforderungen ein, indem er einen Anspruch aufgrund eines rein hypothetisches Risikos ablehnt.
Im Frühling diesen Jahres läuft neben der Frist für die nationale Umsetzung des DSA auch die einer weiteren bedeutenden EU-Verordnung aus. Bis zum 06.03.2024 müssen Gatekeeper ihre Pflichten aus dem Digital Market Act (DMA) umgesetzt haben. Dieses Wettbewerbsgesetz stellt sicher, dass einzelne Unternehmen nicht durch die „Torwächter“ behindert werden. Google informierte seine Nutzer bereits über zukünftige Änderungen.
In knapp einem Monat, am 17. Februar, tritt der Digital Services Act allumfänglich in Kraft. Bisher waren nur sehr große Plattformen und Suchmaschinen von der EU-Verordnung betroffen. Jedoch hagelt es seit dem Inkrafttreten im November 2022 Kritik. So soll bisher nicht nur die Beachtung der Rechtspflichten durch die großen Unternehmen sehr spärlich sein, sondern auch die Einhaltung der Umsetzungsfrist bis Februar 2024 in einigen EU-Mitgliedstaaten wohl nicht möglich sein.
In einer Welt, in der künstliche Intelligenz immer mehr in den Alltag integriert wird, stellen visuell generative KI-Modelle wie Midjourney und Dall-E 3 nicht nur technologische Durchbrüche dar, sondern werfen auch ernsthafte rechtliche Bedenken auf. Besonders in Bezug auf die nahezu unveränderte Reproduktion von Szenen aus Filmen und Serien könnten solche Technologien Nutzern erhebliche juristische Probleme bescheren.
In einem aktuellen Urteil stärkte der EuGH die Rechte des Verbrauchers für den Fall eines Hackerangriffs. Künftig soll bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs für die Geltendmachung von immateriellem Schadensersatz bei einer Verletzung der Rechte aus der DSGVO ausreichen. Außerdem werden Unternehmen die gehackt wurden, in der Regel nicht mehr vorbringen können, schuldlos an einem Hack ihrer Systeme zu sein.
Das Internet hat das Einkaufsverhalten revolutioniert, indem es uns ermöglicht Produkte und Dienstleistungen anhand von Bewertungen anderer Verbraucher zu bewerten. Sternebewertungen sind zu einem entscheidenden Element geworden, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. Doch wie transparent müssen Unternehmen bei der Verwendung solcher Bewertungen sein?
Eine kürzlich durchgeführte Untersuchung zweier Verbraucherkanzleien hat aufgedeckt, dass beinahe alle deutschen Mobilfunkanbieter über Jahre hinweg Kundendaten ohne Zustimmung der Kunden an die Schufa weitergeleitet haben. Dies hat nun eine mögliche Klagewelle gegen die Telefongesellschaften ausgelöst. Bereits im Jahr 2021 wurde bekannt, dass unrechtmäßig Handydaten von Millionen von Verbrauchern gespeichert wurden.
Und weiter geht es in der Welt der neuen Technologien: Nachdem sich unser letzter Beitrag mit Gesichtserkennungstechnologien befasst hat, folgen nun News zu Deepfakes. Bei Deepfakes geht es um die Erstellung von Klonen mittels künstlicher Intelligenz. Doch wer nun bei Klonen gleich an das Schaf Dolly denkt, täuscht sich. Vielmehr geht es um die Fälschung und Erstellung von Identitäten in Videos, Tonaufnahmen oder Texten. Derzeit kursiert in den deutschen Medien ein Video des Nachrichtensprechers Christian Sievers, indem der Sprecher in den Heute-Nachrichten für ein unseriöses Finanzprodukt zu werben scheint. Dabei hat er jedoch nie ein solches Video aufgenommen.
Die digitale Welt entwickelt sich ständig weiter und bringt neue Technologien und Dienste hervor, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Ein Beispiel ist Clearview AI, ein umstrittenes Unternehmen, das Gesichtserkennungstechnologien einsetzt. Damit steht es im Mittelpunkt einer Debatte über den angemessenen Einsatz solcher Technologien und den Schutz der Privatsphäre.
Ab dem 01.07.2023 begleiten wir Sie unter eine neuen Kanzleibezeichnung und in neuen Räumen. Die Zusammenarbeit mit Ihnen setzen wir wie gewohnt fort.
FX legal
Christos Paloubis
Rechtsanwalt
Felix Gebhard
Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV SÜD)
Widenmayerstraße 4
D – 80538 München
Tel . +49 89 21 11 22 90
Fax +49 89 21 11 22 91
Weiter Infos folgen in Kürze …
Der Trend hin zu nachhaltigen Produkten und umweltbewusstem Konsum hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Leider nutzen manche Unternehmen diese Entwicklung aus, um sich ein grünes Image zu geben, ohne tatsächlich nachhaltig zu handeln. Dieses Phänomen, bekannt als Greenwashing, kann Verbraucher täuschen und den Ruf von Unternehmen schädigen. Dem will nun die EU-Kommission mit einer neuen Richtlinie entgegentreten.
Nach wie vor sind noch nicht alle Rechtsfragen im Bereich des E-Commerce geklärt. Ein besonders kontrovers diskutiertes Thema betrifft die Gestaltung von Bestellbuttons und die damit verbundene Transparenz für Verbraucher. Vor kurzem hat das Landgericht Hildesheim in seiner Entscheidung präzisiert, wie die Gestaltung eines Bestellbuttons konkret auszusehen hat.
Das Internet der Dinge (IoT) hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung erlebt und wird immer mehr Teil unseres Alltags. Die Europäische Union hat reagiert und mit dem Data Act neue gesetzliche Regelungen geschaffen, um den Umgang mit Daten in diesen Bereichen zu regeln. Er zielt darauf ab, den Schutz personenbezogener Daten zu stärken und gleichzeitig den rechtmäßigen Umgang mit Daten zu fördern.
Im vergangenen Jahr erließ das LG München I ein Urteil, in welchem dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung in Höhe von EUR 100,00 zugesprochen wurde. Die Folge waren massenweise Abmahnungen an Unternehmer. In einem anderen Urteil entschied das LG Oldenburg, dass dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe von EUR 10.000,00 zusteht, weil der Beklagte seiner Auskunftserteilungspflicht zu spät nachgekommen ist. In beiden Fällen waren den Betroffenen keine konkreten Schäden entstanden. Nun entschied der EuGH, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO noch keinen Schadensersatzanspruch begründen kann. Es muss darüber hinaus ein Schaden nachgewiesen werden.
Der Kampf um die Überwachung der Online-Kommunikation geht in die nächste Runde! Die EU, Großbritannien und die USA wollen die Online-Kommunikation ihrer Bürger durchleuchten, um sie vor illegalen Inhalten zu schützen. Doch der geplante Einsatz des sogenannten Client-Side-Scannings zur Überprüfung der Nachrichteninhalte stößt auf heftige Kritik. Warum könnte das für die Nutzer gefährlich werden? Welche Ziele verfolgen die Regierungen mit dieser groß angelegten Überwachung? Was muss dabei in Hinblick auf die Grundrechte beachtet werden?
Musik macht Videos lebendiger und attraktiver – das wissen auch Unternehmen, die Instagram nutzen, um ihre Produkte zu präsentieren. Doch Vorsicht ist geboten: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musik in seinen Reels verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht. Die Folge: Abmahnungen, Klagen und hohe Schadensersatzforderungen. Im folgenden werden daher die rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet und Risiken aufgezeigt, die Unternehmen bei der Verwendung von Musik in Reels beachten sollten.
Seit Freitag ist ChatGPT in Italien nicht mehr zugänglich. Der Grund? Die italienische Datenschutzbehörde hat OpenAI verboten persönliche Daten italienischer Bürger zu verarbeiten. Daraufhin sperrte OpenAI den Zugang.
Verstoß gegen Daten- und Jugendschutzvorschriften.
Grund für das behördliche Vorgehen soll eine Datenpanne gewesen sein, bei der Nutzern Informationen fremder Profile angezeigt wurden. OpenAI verwies dabei auf einen Softwarefehler. Die Datenschutzbehörde warf OpenAI daraufhin unter anderem vor keine ausreichenden Maßnahmen für die Einhaltung des Jugendschutzes ergriffen zu haben. Es müsse gewährleistet sein, dass Jugendliche unter 13 Jahren keinen Zugang zu der KI erhalten, um sie so vor jugendfreien Informationen zu schützen. Darüber hinaus soll die Behörde auch erhebliche Bedenken bezüglich der unkontrollierten Datenverarbeitung durch ChatGPT haben. Weder die Behörden noch die Nutzer wissen, wie die eingegebenen Daten von der KI verarbeitet werden. Deshalb fordern die Behörden mehr Transparenz. Sollte OpenAI nicht innerhalb von 20 Tagen reagieren, so droht eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes.
Grundsätzlich ist ein entsprechendes Vorgehen auch in Deutschland möglich
– Sprecherin des Bundesdatenschutzbeauftragten in Deutschland.
Das Bundesdigitalministerium kritisiert hingegen das Vorgehen der italienischen Behörden:
Wir brauchen kein Verbot von KI-Anwendungen, sondern Wege, Werte wie Demokratie und Transparenz zu gewährleisten.
Nachdem ChatGPT Anfang dieses Jahres große Wellen geschlagen hatte, scheint die Begeisterung nun etwas abgeklungen zu sein. Das könne zum einen an der bisher hohen Fehlerquote insbesondere im Rahmen von rechtlichen Fragestellungen liegen. Zum anderen haben viele Nutzer aber auch Bedenken bezüglich der Risiken. Welche das sind und worauf man bei dem Einsatz von ChatGPT achten sollte, um mögliche Haftungsfälle zu vermeiden, wird im Folgenden erläutert.
Der BGH (Urteil vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19) hat entschieden, dass die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung nicht in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen. Daher können Unternehmen von ihren Kunden zusätzliche Gebühren für die Nutzung von PayPal und Sofortüberweisung verlangen.