Wer sich an die E-Mail-Adresse im Impressum wendet, darf nicht grundsätzlich abgewiesen werden. Das Kammergericht Berlin hat Amazon untersagt, einen solchen „toten Briefkasten“ als Kontaktmöglichkeit anzugeben. Das stärkt den Zugang von Verbrauchern zum Anbieter. Ein scheinbarer Widerspruch zur älteren EuGH-Rechtsprechung löst sich auf, wenn man die unterschiedlichen Informationspflichten und die damalige Rechtslage auseinanderhält.