Wer sich an die E-Mail-Adresse im Impressum wendet, darf nicht grundsätzlich abgewiesen werden. Das Kammergericht Berlin hat Amazon untersagt, einen solchen „toten Briefkasten“ als Kontaktmöglichkeit anzugeben. Das stärkt den Zugang von Verbrauchern zum Anbieter. Ein scheinbarer Widerspruch zur älteren EuGH-Rechtsprechung löst sich auf, wenn man die unterschiedlichen Informationspflichten und die damalige Rechtslage auseinanderhält.
Eine E-Mail-Adresse, die jede Nachricht abweist
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schickte am 18. November 2025 eine Testnachricht an impressum@amazon.de. Die automatische Antwort erklärte, dass dort keine eingehenden E-Mails akzeptiert würden, und verwies auf die Anmeldung im Amazon-Konto. Nach erfolgloser Abmahnung klagte der Verband gegen Amazon EU S.à r.l.
Das Kammergericht untersagte diese Gestaltung mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 (5 UKl 1/26). Nach Mitteilung des vzbv ist die Entscheidung rechtskräftig. Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Einen zusätzlichen Verstoß gegen § 5a oder § 5b UWG ließ das Gericht offen. Die zugesprochenen 327,10 Euro nebst Zinsen betreffen Abmahnkosten, keinen Schadensersatz. [Urteil, S. 2, 7 und 10] [vzbv]
Kontaktformular statt E-Mail: Was der EuGH 2019 erlaubte
Auch das ältere Verfahren betraf Amazon. Der EuGH entschied am 10. Juli 2019 (C-649/17) über die vorvertraglichen Kontaktinformationen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in ihrer damaligen Fassung (wir berichteten). Danach musste ein Anbieter nicht eigens einen Telefon- oder Faxanschluss oder eine E-Mail-Adresse einrichten, um diese Informationspflicht zu erfüllen. Waren solche Mittel bereits für die Kommunikation mit Verbrauchern verfügbar, mussten sie angegeben werden.
Kontaktformulare, Chats oder Rückrufsysteme konnten ebenfalls genügen, wenn sie direkte und effiziente Kommunikation ermöglichten und die Informationen klar und verständlich zugänglich waren. Der EuGH gestattete damit alternative Kontaktwege im Rahmen der damaligen Fernabsatzregelung. Er erklärte nicht, dass eine E-Mail-Adresse im Impressum generell entbehrlich sei. [EuGH, Rn. 51–53 und Tenor]
Warum das Kammergericht dem EuGH nicht widerspricht
Das neue Urteil betrifft die eigenständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Die Vorschrift setzt die Kontaktpflicht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG um und verlangt ausdrücklich eine E-Mail-Adresse. Sie muss tatsächlich Kontakt ermöglichen. Andere Kommunikationsangebote beseitigen den Mangel eines generell abweisenden E-Mail-Kanals nicht. [KG, S. 7–9]
Bereits der EuGH hatte am 16. Oktober 2008 (C-298/07, deutsche internet versicherung) zu dieser Regelung entschieden: Zusätzlich zur E-Mail-Adresse braucht es weitere Angaben für schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation. Ein geeignetes Kontaktformular kann dabei eine Telefonnummer ersetzen – die E-Mail-Adresse selbst ersetzt es nicht. [EuGH, Rn. 40 und Tenor]
Für die juristische Einordnung ist deshalb entscheidend, welche Pflicht geprüft wird. Auch der BGH hat klargestellt, dass die Informationspflichten der E-Commerce-Richtlinie und der Verbraucherrechte-Richtlinie grundsätzlich unabhängig voneinander bestehen (Urteil vom 25. Februar 2016, I ZR 238/14, „Mehrwertdienstenummer“). Das Kammergericht korrigiert also keine EuGH-Entscheidung, sondern wendet die eigenständige Impressumspflicht an. [BGH, Leitsatz b]
Auch im Fernabsatz gilt heute eine andere Vorgabe
Das Amazon-Urteil des EuGH von 2019 lässt sich zudem nicht unverändert auf heutige Fernabsatzangebote übertragen. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB verlangt inzwischen ausdrücklich Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Weitere Online-Kommunikationsmittel sind gegebenenfalls zusätzlich anzugeben. Das ältere Urteil ist daher sowohl nach seinem Regelungsgegenstand als auch nach der damals geltenden Gesetzesfassung einzuordnen.
Was Verbraucher verlangen können – und wo die Grenze liegt
Eine veröffentlichte Impressumsadresse darf kein bloßes Dekor sein. Verbraucher sollen über sie Kontakt aufnehmen können, ohne mit jeder Nachricht pauschal auf ein Kundenkonto oder einen anderen Kanal verwiesen zu werden. Schon im Google-Verfahren hatte das Kammergericht eine vergleichbare Kontaktverweigerung beanstandet (Urteil vom 23. November 2017, 23 U 124/14). Google nahm die Revision später zurück; der vzbv dokumentiert die Rechtskraft. [Google-Urteil, S. 4–5] [vzbv zum Revisionsverfahren]
Das bedeutet allerdings keinen Anspruch auf eine individuelle Antwort auf jede E-Mail. Das neue Urteil erlaubt grundsätzlich automatisierte Bearbeitung, auch mit Chatbots. Entscheidend ist, dass Kommunikation möglich bleibt. Eine Eingangsbestätigung ist deshalb anders zu bewerten als die endgültige Verweigerung des E-Mail-Kontakts. Eine allgemeine feste Antwortfrist legt das Urteil nicht fest. [KG, S. 9]
Das Versäumnisurteil enthält ausführliche Entscheidungsgründe, beruht aber auf Amazons Säumnis. Seine Rechtskraft bindet grundsätzlich die Prozessparteien. Für andere Fälle bietet es eine begründete rechtliche Orientierung; eine gegen jeden Anbieter vollstreckbare Anordnung oder einen pauschalen Schadensersatzanspruch für Verbraucher schafft es nicht.