Das Vorhalten eines toten E-Mail-Briefkastens im Impressum ist wettbewerbswidrig – so entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil. Diese Praxis stellt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG dar, da sie den Eindruck erwecke, dass der Anbieter über diesen Kommunikationsweg erreichbar sei, obwohl dies nicht der Fall sei.