Der Bundesgerichtshof hat den Telekommunikationsanbietern erneut enge Grenzen gesetzt: Eine Mindestvertragslaufzeit darf nicht erst mit der Freischaltung eines Anschlusses beginnen. In einem aktuellen Urteil erklärt der BGH eine entsprechende AGB-Klausel eines Glasfaseranbieters für unwirksam. Besonders brisant ist die Entscheidung für die Praxis der Vorvermarktung im Glasfaserausbau, bei der zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Leistungserbringung oft Monate liegen.