Das Vorhalten eines toten E-Mail-Briefkastens im Impressum ist wettbewerbswidrig – so entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil. Diese Praxis stellt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG dar, da sie den Eindruck erwecke, dass der Anbieter über diesen Kommunikationsweg erreichbar sei, obwohl dies nicht der Fall sei.
Schlagwort: Wettbewerbsverstoß
Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Mariya Popova.
In einer unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung wurde einem Unternehmen vorgeworfen, dass es die Lastschriftzahlung von einem nicht in Deutschland geführten Konto nicht akzeptiert hatte, obwohl es sich um ein ausländisches Konto in einem SEPA-erreichbaren Raum gehandelt hatte. Das Unternehmen begründete die Ablehnung damit, dass für das Lastschriftverfahren technisch bedingt ausschließlich deutsche Bankverbindungen hinterlegt werden könnten. Hierin sah der abmahnende Verband einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 der SEPA-Verordnung.